Bezüglich der Digitalisierung (Scans) von Notenblättern wurde von Dr. Paul Fischer, dem Leiter Direktionsbereich Recht der AKM folgendes zusammengefasst:

Das Kopieren von Musiknoten auf digitale Medien ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Musikverlages ist nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.

Diese Art der Vervielfältigung darf aber nur von Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen (z.B. Volkshochschulen) für den Unterricht oder die Lehre vorgenommen werden. Darüber hinausgehende Vervielfältigungen sind ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Musikverlages rechtswidrig.

Für Musikvereine bedeutet es, dass das Scannen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers (= Lizenz) erlaubt ist.

Alle Informationen zur DSGVO und zum Urheberrecht, welche die Musikvereine betreffen, sind unter www.blasmusik.at/datenschutz abzurufen.

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