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der Meinung des Kindes (Art. 12). Bezüglich Missbrauch von Kindern sind speziell der Schutz von Kindern vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung
(Art. 19), der Schutz vor sexuellem Missbrauch (Art. 34) und die Genesung und
soziale Wiedereingliederung geschädigter Kinder (Art. 39) hervorzuheben.
Durch das BVG Kinderrechte sind einzelne Rechte verfassungsgesetzlich verankert, u.a. das Recht auf Gewaltfreiheit (Art. 5) und das Recht auf Schutz und
Fürsorge (Art. 1, 6). Besonders das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Art. 4) und das Vorrangigkeitsprinzip
des Kindeswohls (Art. 1) in allen das Kind betreffenden Maßnahmen stellen
zentrale Leitprinzipien für die Arbeit der BJV dar.
Für den österreichischen Kontext sind darüber hinaus insbesondere folgende
Gesetzesmaterien relevant:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), insbesondere § 137 (Gewaltverbot), § 138 (Kindeswohl)
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG), insbesondere § 37
(Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung)
Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere die Abschnitte zu strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und zu strafbaren Handlungen, die die
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung betreffen
Weiters sind folgende internationale Bestimmungen für die Arbeit der BJV wichtig:
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBRK), insbesondere Art. 7 (Kinder mit Behinderungen)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Grundrechtecharta
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Konzept - Alptenverein: https://www.alpenverein.at/jugend_wAssets/img/Kinderschutz/Kinderschutzkonzept.pdf