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- Inhalt stammt aus Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche aus BJV oder Ministerium - Ergänzungen nötig (von Juristischer Seite abklären) ?
- Aber auch von Seiten der moralischen Verpflichtung
- Umfang des rechtlichen Rahmen beschäftigt AG - so lange wie nötig- so kurz wie möglich (Vergleiche Muster)
- Mittelungspflicht - https://www.gewaltinfo.at/recht/mitteilungspflicht-an-die-kinder-und-jugendhilfe.html
- UN-Kinderrechtskonvention
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB),
- BVG Bundesverfassung
- Mitteilungspflicht bei der Kinder- und Jugendhilfe
- Strafgesetz
- Jugendschutzgesetz
- Moral?
Konzept - Ministerium
In Österreich ist seit 1989 der Einsatz jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Familie, in Schulen und Einrichtungen verboten. Auch wenn gewaltsame Übergriffe vielfach zwischen Privatpersonen erfolgen, hat der Staat eine Schutzpflicht, Übergriffe zu verhindern beziehungsweise Kinder und Jugendliche vor weiteren Übergriffen zu schützen, diese aufzuklären und Täter und Täterinnen zur Verantwortung zu ziehen. In Österreich finden sich dazu die wichtigsten Grundlagen im Verfassungsrecht (BVG Kinderrechte, Europäische Menschenrechtskonvention), Kindschaftsrecht (Kindeswohl und Gewaltverbot), Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes und der Bundesländer (Gefährdungsmeldung, Hilfeplanung), in den Gewaltschutzgesetzen (Wegweisung, Betretungsverbot, einstweilige Verfügung), im Strafrecht (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Zwangsverheiratung) und in Verfahrensrechten (z.B. Beratung nach Außerstreitgesetz, Opferrechte nach der Strafprozessordnung). Der Schutz von Kindern und Jugendlichen zielt darauf ab, ein schützendes und stärkendes Lebensumfeld für Kinder zu schaffen, sowie die Kinderrechte auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung zu gewährleisten. Diese Aufgabe setzt notwendigerweise die Zusammenarbeit verschiedenster Akteure voraus. Wesentlich sind die Familie, Kindergarten, Schule, Kinder- und Jugendhilfe, außerschulische Jugendarbeit, das Vereinswesen, Gesundheitswesen und die Polizei. Gesetzliche Mitteilungspflichten beziehungsweise behördliche Anzeigepflichten bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen sollen ein Zusammenwirken dieser Bereiche sicherstellen..
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