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- Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), insbesondere § 137 (Gewaltverbot), § 138 (Kindeswohl) §§ 21, 170, 176 (Aufsichtspflicht).
- Jugendschutzgesetz: jedes Bundesland hat ein eigenes
- Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG), insbesondere § 37 (Mitteilungspflicht bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung)
- Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere die Abschnitte zu strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und zu strafbaren Handlungen, die die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung betreffen.
- UN-KonventionAllgemeine Erklärung der Menschenrechte, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Grundrechtecharta
Grundsätzlich gilt neben allen gesetzlichen Vorgabender wertschätzende und respektvolle Umgang miteinanderals Grundlage für eine funktionierende Vereinsarbeit. |
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