Präambel
DieMarschmusikalsdieelementarsteErscheinungsformbläserischen
Musizie rensMusizierensbedarfeinerintensiven,seriösenunddiszipliniertenPflege.Umden
Musik kapellenMusikkapellen nebenihremkonzertantenAufgabenbereichdieMöglichkeitzugeben, Musik in Bewegung in repräsentativer Form zu praktizieren und damit die
At traktivitätAttraktivitätderMarschmusikinderÖffentlichkeitgenerellzuerhöhen,wurdevom ÖBV ein Wertungsspiel für Marschmusik, kurz „Marschmusikbewertung", ins Lebengerufen.DieZielsetzungdieser „Marschmusikbewertung"liegteinerseits inderOptimierungdesmusikalischenundvisuellenAspektsimöffentlichen
Auf tretenAuftretenderBlasmusikkapellen,andererseitsineinerobjektiven
Leistungsfeststel lungLeistungsfeststellung im Hinblick auf die marschmäßige Präsentation der betreffenden Musikkapellen.EinbreitgesteckterRahmen,voneinfachenBewegungskriterien bis hin zu choreographischen Showelementen, die den zeitgemäßen
Entwick lungstendenzenEntwicklungstendenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Musik in Bewegung gerecht werden, soll allen Musikkapellen Gelegenheit geben, sich nach Maßgabe ihres Leistungsvermögensmarschmäßigzupräsentieren.
Marschmusikbewertungen werden
-- durch den ÖsterreichischenBlasmusikverband,
- durchdieLandesverbändeimÖBV,
- durchBezirksarbeitsgemeinschaften("Bezirksverbände")sowie
- durch Mitgliedsvereine der Landesverbände imÖBV
aufgrund eines entsprechenden Auftrags veranstaltet und können sowohl als eigene Veranstaltungen als auch im Rahmen von Landes- und Bezirks-
Musik festenMusikfesten oder andern Festlichkeiten durchgeführt werden.
§1
Jede einem Landesverband im ÖBV angehörende Musikkapelle hat das Recht, sich an Marschmusikbewertungen zu beteiligen, sofern sie die in diesem Statut festgelegten Bedingungen erfüllt. Marschmusikbewertungen des ÖBV stehen auchMitgliedorchesternausländischerBlasmusikverbändenoffen,soferndieaus ländischenMusikkapellendieimReglementdesÖBVvorgesehenen
Bestimmun genBestimmungen der Marschmusikbewertungbeachten.
BeiderAnmeldungzurMarschmusikbewertunghatdiebetreffendeMusikkapelle demVeranstalterfolgendeAngabenvorzulegen:
-- Vollständiger Name desMusikvereins,
- Vor-undZunamedesKapellmeisters,
- Vor- und Zuname des Stabführers,
- Titel des (der) bei der Musikbewertung aufzuführenden Marsches/
- Musikstückes (aufzuführenderMärsche/Musikstücke).
Die Anmeldung zur Marschmusikbewertung soll dem Veranstalter spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin vorliegen.
Der Veranstalter überprüft die eingegangenen Meldungen im Hinblick auf die EinhaltungdereinschlägigenBestimmungenundistfürdiekorrekteorganisato rische Durchführung der Marschmusikbewertung verantwortlich. Er sorgt dar überhinausfürdieVorbereitungunddasAusfüllendervorgesehenenFormulare undUrkunden.
§2
Die Marschmusikbewertungen des ÖBV sehen fünf Bewertungsstufen (
Leistungs stufenLeistungsstufen) vor, über deren Wahl die antretende Kapelle entscheidet. Für die einzelnen Bewertungsstufen - A, B, C, D, E - sind folgende Bewertungskriterien vorgesehen:
-- Auftreten desStabführers,
- Ausführung der von diesem gegebenen Kommandos durch die Mitglieder der Musikkapelle,
- die musikalische Leistung,
- der optische Gesamteindruck.
DieBewertungerfolgtinfolgendenEinzeldisziplinen(UnterstricheneDisziplinen stellenjeweilsdieErweiterungzurvorangegangenenLeistungsstufedar):
Stufe A |
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Stufe B |
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Stufe C |
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Stufe D |
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Stufe E |
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