Geschlossene ZügevonStraßenbenützern[Musikkapellen] auf öffentlichenVerkehrsflächen
DieBestimmungenderStVOsindanzuwenden,wennderVeranstaltungsortbzw. dieStraßenichtabgesperrtist.IstderVeranstaltungsortnachallenSeiten durch Polizei, Ordnerdienste oder technische Sperren abgesichert, so sind dieBestimmungenderStVOnichtanwendbar.
Bezug: StVO 1960, §§ 7 - 25, 29, 77 und 86
§ 29 Geschlossene Züge von Straßenbenützern
(1)GeschlosseneZügevonStraßenbenützern,insbesondereKinder-undSchülergruppeninBegleitungeinerAufsichtsperson,geschlosseneVerbändedesBundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen(§2Abs.1Z.25)und,wenndiesausGründen derSicherheitund LeichtigkeitdesVerkehrsdringenderforderlichistundkeineandereMaßnahme ausreicht,vonOrganenderStraßenaufsichtunterbrochenoderinihrerFortbewegung behindertwerden.
§ 77 Geschlossene Züge von Fußgängern
(1) GeschlosseneZügevonFußgängern,insbesonderegeschlosseneVerbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und sonstige Umzüge haben die Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder- oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von FußgängerndürfenüberBrückenundStegenichtimGleichschrittmarschieren.Bei derBenützungderFahrbahndurchsolcheZügegeltendieBestimmungendesII. Abschnittes sowie die Bestimmungen über die Bedeutung derArm- oder Lichtzeichensinngemäß.
(2) BeiDämmerung,Dunkelheit,NebeloderwennesdieWitterungsonsterfordert, ist, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die FahrbahnbenützendengeschlossenenZugesdurchnachvorneweißunddasEnde durchnachhintenrotleuchtendeLampenkenntlichzumachen.BestehtderZug auseinerReihe,soistanSpitzeundEndejeeineLampe,bestehterausmehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mit zuführen.
(3) EingeschlossenerZugvonFußgängerndarfauchdurchmitfahrendeFahrzeuge beleuchtet werden. In einem solchen Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Das linke Licht muss in einer Linie mit den links gehenden Personenliegen.
Zu§ 77 StVO:
Der bei Benützung der Fahrbahn zu beachtende Abschnitt II der StVO umfasst die §§ 7 bis 25 und ist nur teilweise auf geschlossene Züge anwendbar. (Dieser Abschnitt bezieht sich auf Fahrregeln wie: Allgemeine Fahrordnung, Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen, Verhalten bei Bodenmarkierungen, Ausweichen, Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrtstreifens, Einordnen,Einbiegen,Ein- und Ausfahren,Umkehren,Rückwärtsfahren,Überholen, Vorbeifahren, Hintereinanderfahren, Vorrang, Fahrtgeschwindigkeit, Warnzeichen, Halten und Parken, Kurzparkzonenetc.).
BeiderBewegungvongeschlossenenZügenauföffentlichenVerkehrswegenist hinsichtlichdieserBestimmungenFolgendesbesonderszubeachten:
1) Geschlossene Züge von Straßenbenützern haben die rechte Fahrbahnseite zu benützen,sofernsichausdiesemGesetznichtsanderesergibt(z.B.dieBenützung vonGleiskörpernderStraßenbahninLängsrichtung,wenndiesesichamrechten Fahrbahnrand befinden. Die Benützung von Gleiskörpern in Längsrichtung ist jedenfallsverboten,wennderübrigeTeilderFahrbahngenügendPlatzbietet).
2) DieBenützungderFahrbahnsollinjedemFallunterBedachtnahmeaufLeichtigkeitundFlüssigkeitdesVerkehrserfolgen.DamitdarfwedereineBehinderungoder BelästigungandererStraßenbenützernocheineSachbeschädigungverbundensein.
3) Geschlossene Züge dürfen nicht an engen Fahrbahnstellen, in unübersichtlichenKurven,aufBrückenoderinTunnelshalten.EbensonichtanStraßenstellen, wenndurchdiestehendePersonengruppederLenkereinesFahrzeugesgehindert wird,EinrichtungenzurRegelungundSicherungdesVerkehrs(Verkehrsampel, Verkehrszeichen usw.) rechtzeitig wahrzunehmen. Ebenso ist das Halten geschlossenerFormationenaußerhalbdesOrtsgebietesbeistarkemNebelodersonstiger Sichtbehinderungverboten.
BeiDämmerung,Dunkelheit,NebeloderwennesdieWitterungsonsterfordert und die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, wäre die sicherste Variante, den Beginn und das Ende des Zuges mit einem beleuchteten Kraftfahrzeug abzusichern.
§ 86Umzüge
Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, unbeschadet sonstigerRechtsvorschriften,Versammlungen unterfreiemHimmel,öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen vondenVeranstalterndreiTage,LeichenbegängnissevonderLeichenbestattung 24StundenvorherderzuständigenBehörde(Bezirkshauptmannschaft,Magistrat) anzuzeigen.
Zu§ 86 StVO:
IstdieBenützungderStraßebeiUmzügen,ProzessionensowieVersammlungen unterfreiemHimmelunbeschadetsonstigerRechtsvorschriften,dreiTagevorher derzuständigenBehördeanzuzeigen;LeichenbegängnissesinddurchdieBestattungsfirma 24 Stunden vorher der Behörde bekanntzumachen. (Als „sonstige Rechtsvorschriften"kommenvorallemdieBestimmungendesVersammlungsgesetzes inBetracht.)
Bundes-undLandesstraßengehörenindenKompetenzbereichderBezirkshauptmannschaft, für Gemeindestraßen ist das jeweilige Gemeindeamt (Stadt- oder MarktgemeindeimeigenenWirkungsbereich),inStädtenmiteigenemStatutder Magistrat zuständig. Dem Veranstalter, der eine Musikkapelle zur Mitwirkung verpflichtet,obliegtdieAnmeldungbeiderbetreffendenBehörde.TrittderMusikvereinselbstalsVeranstalter inErscheinung,sogiltdieMeldepflichtfürden Musikverein.
Für die Genehmigung von Straßensperren ist ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Magistrat zuständig.