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Geschlossene ZügevonStraßenbenützern[Musikkapellen] auf  öffentlichenVerkehrsflächen

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung

DieBestimmungenderStVOsindanzuwenden,wennderVeranstaltungsortbzw. dieStraßenichtabgesperrtist.IstderVeranstaltungsortnachallenSeiten durch Polizei, Ordnerdienste oder technische Sperren abgesichert, so sind dieBestim­mungenderStVOnichtanwendbar.

Bezug: StVO 1960, §§ 7 - 25, 29, 77 und 86


§
29 Geschlossene Züge von Straßenbenützern

(1)GeschlosseneZügevonStraßenbenützern,insbesondereKinder-undSchü­lergruppeninBegleitungeinerAufsichtsperson,geschlosseneVerbändedesBun­desheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Ein­satzfahrzeugen(§2Abs.1Z.25)und,wenndiesausGründen derSicherheitund LeichtigkeitdesVerkehrsdringenderforderlichistundkeineandereMaßnahme ausreicht,vonOrganenderStraßenaufsichtunterbrochenoderinihrerFortbewe­gung behindertwerden.


§
77 Geschlossene Züge von Fußgängern

(1)  GeschlosseneZügevonFußgängern,insbesonderegeschlosseneVerbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegäng­nisse und sonstige Umzüge haben die Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder- oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Geh­wege oder Straßenbankette nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von Fuß­gängerndürfenüberBrückenundStegenichtimGleichschrittmarschieren.Bei derBenützungderFahrbahndurchsolcheZügegeltendieBestimmungendesII. Abschnittes sowie die Bestimmungen über die Bedeutung derArm- oder Licht­zeichensinngemäß.

(2)   BeiDämmerung,Dunkelheit,NebeloderwennesdieWitterungsonster­fordert, ist, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die FahrbahnbenützendengeschlossenenZugesdurchnachvorneweißunddasEnde durchnachhintenrotleuchtendeLampenkenntlichzumachen.BestehtderZug auseinerReihe,soistanSpitzeundEndejeeineLampe,bestehterausmehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mit­ zuführen.


(3)  EingeschlossenerZugvonFußgängerndarfauchdurchmitfahrendeFahr­zeuge beleuchtet werden. In einem solchen Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Das linke Licht muss in einer Linie mit den links gehenden Personenliegen.


Zu§  77 StVO:

Der bei Benützung der Fahrbahn zu beachtende Abschnitt II der StVO umfasst die §§ 7 bis 25 und ist nur teilweise auf geschlossene Züge anwendbar. (Dieser Abschnitt bezieht sich auf Fahrregeln wie: Allgemeine Fahrordnung, Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen, Verhalten bei Bodenmarkierungen, Ausweichen, Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrtstreifens, Ein­ordnen,Einbiegen,Ein- und Ausfahren,Umkehren,Rückwärtsfahren,Überholen, Vorbeifahren, Hintereinanderfahren, Vorrang, Fahrtgeschwindigkeit, Warnzei­chen, Halten und Parken, Kurzparkzonenetc.).

BeiderBewegungvongeschlossenenZügenauföffentlichenVerkehrswegenist hinsichtlichdieserBestimmungenFolgendesbesonderszubeachten:

1)  Geschlossene Züge von Straßenbenützern haben die rechte Fahrbahnseite zu benützen,sofernsichausdiesemGesetznichtsanderesergibt(z.B.dieBenützung vonGleiskörpernderStraßenbahninLängsrichtung,wenndiesesichamrechten Fahrbahnrand befinden. Die Benützung von Gleiskörpern in Längsrichtung ist jedenfallsverboten,wennderübrigeTeilderFahrbahngenügendPlatzbietet).

2)  DieBenützungderFahrbahnsollinjedemFallunterBedachtnahmeaufLeichtig­keitundFlüssigkeitdesVerkehrserfolgen.DamitdarfwedereineBehinderungoder BelästigungandererStraßenbenützernocheineSachbeschädigungverbundensein.

3)   Geschlossene Züge dürfen nicht an engen Fahrbahnstellen, in unübersichtli­chenKurven,aufBrückenoderinTunnelshalten.EbensonichtanStraßenstellen, wenndurchdiestehendePersonengruppederLenkereinesFahrzeugesgehindert wird,EinrichtungenzurRegelungundSicherungdesVerkehrs(Verkehrsampel, Verkehrszeichen usw.) rechtzeitig wahrzunehmen. Ebenso ist das Halten ge­schlossenerFormationenaußerhalbdesOrtsgebietesbeistarkemNebeloderson­stiger Sichtbehinderungverboten.

BeiDämmerung,Dunkelheit,NebeloderwennesdieWitterungsonsterfordert und die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, wäre die sicherste Variante, den Beginn und das Ende des Zuges mit einem beleuchteten Kraftfahrzeug abzusichern.


§
86 Umzüge

Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, unbeschadet sonstigerRechtsvorschriften,Versammlungen unterfreiemHimmel,öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen vondenVeranstalterndreiTage,LeichenbegängnissevonderLeichenbestattung 24StundenvorherderzuständigenBehörde(Bezirkshauptmannschaft,Magistrat) anzuzeigen.


Zu§  86 StVO:

IstdieBenützungderStraßebeiUmzügen,ProzessionensowieVersammlungen unterfreiemHimmelunbeschadetsonstigerRechtsvorschriften,dreiTagevorher derzuständigenBehördeanzuzeigen;LeichenbegängnissesinddurchdieBestat­tungsfirma 24 Stunden vorher der Behörde bekanntzumachen. (Als „sonstige Rechtsvorschriften"kommenvorallemdieBestimmungendesVersammlungs­gesetzes inBetracht.)

Bundes-undLandesstraßengehörenindenKompetenzbereichderBezirkshaupt­mannschaft, für Gemeindestraßen ist das jeweilige Gemeindeamt (Stadt- oder MarktgemeindeimeigenenWirkungsbereich),inStädtenmiteigenemStatutder Magistrat zuständig. Dem Veranstalter, der eine Musikkapelle zur Mitwirkung verpflichtet,obliegtdieAnmeldungbeiderbetreffendenBehörde.TrittderMu­sikvereinselbstalsVeranstalter inErscheinung,sogiltdieMeldepflichtfürden Musikverein.

Für die Genehmigung von Straßensperren ist ausschließlich die Bezirksverwal­tungsbehörde oder der Magistrat zuständig.