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Das Strafgesetzbuch legt auch Tätigkeitsverbote (§ 220b) für Personen fest, die bestimmte strafbare Handlungen begangen haben. Bei der Anstellung von Personen in Vereinen ist daher darauf zu achten, dass diese einen sogenannten „erweiterten Strafregisterauszug“ vorlegen.
Zum Strafgesetzbuch Gesetzestext
SL/14.01.2025