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Arbeitsauftrag AG: 

  • Inhalt stammt aus Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche aus BJV oder Ministerium - Ergänzungen nötig (von Juristischer Seite abklären) ? 
  • Aber auch von Seiten der moralischen Verpflichtung 
  • Umfang des rechtlichen Rahmen beschäftigt AG - so lange wie nötig- so kurz wie möglich (Vergleiche Muster)
  • Mittelungspflicht 




Konzept - Ministerium
In Österreich ist seit 1989 der Einsatz jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Familie, in Schulen und Einrichtungen verboten. Auch wenn gewaltsame Übergriffe vielfach zwischen Privatpersonen erfolgen, hat der Staat eine Schutzpflicht, Übergriffe zu verhindern beziehungsweise Kinder und Jugendliche vor weiteren Übergriffen zu schützen, diese aufzuklären und Täter und Täterinnen zur Verantwortung zu ziehen. In Österreich finden sich dazu die wichtigsten Grundlagen im Verfassungsrecht (BVG Kinderrechte, Europäische Menschenrechtskonvention), Kindschaftsrecht (Kindeswohl und Gewaltverbot), Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes und der Bundesländer (Gefährdungsmeldung, Hilfeplanung), in den Gewaltschutzgesetzen (Wegweisung, Betretungsverbot, einstweilige Verfügung), im Strafrecht (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Zwangsverheiratung) und in Verfahrensrechten (z.B. Beratung nach Außerstreitgesetz, Opferrechte nach der Strafprozessordnung). Der Schutz von Kindern und Jugendlichen zielt darauf ab, ein schützendes und stärkendes Lebensumfeld für Kinder zu schaffen, sowie die Kinderrechte auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung zu gewährleisten. Diese Aufgabe setzt notwendigerweise die Zusammenarbeit verschiedenster Akteure voraus. Wesentlich sind die Familie, Kindergarten, Schule, Kinder- und Jugendhilfe, außerschulische Jugendarbeit, das Vereinswesen, Gesundheitswesen und die Polizei. Gesetzliche Mitteilungspflichten beziehungsweise behördliche Anzeigepflichten bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen sollen ein Zusammenwirken dieser Bereiche sicherstellen..

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Konzept - Bundesjugendvertrerung

3. Rechtlicher Rahmen
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen, einschließlich ihres Schutzes vor Gewalt, sind in verschiedenen Gesetzesbestimmungen verankert. Vor allem die
UN-Konvention über die Rechte des Kindes (UN-KRK) und das BVG über die
Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) bilden den Bezugsrahmen für die Arbeitsweise und das Schutzkonzept der BJV.
Bestimmte Prinzipien der UN-KRK sind besonders bedeutend für den Kinderschutz. Dazu zählen das Diskriminierungsverbot (Art. 2), das Wohl des Kindes
(Art. 3), das Recht auf Leben und Entwicklung (Art. 6) und die Berücksichtigung

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der Meinung des Kindes (Art. 12). Bezüglich Missbrauch von Kindern sind speziell der Schutz von Kindern vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung
(Art. 19), der Schutz vor sexuellem Missbrauch (Art. 34) und die Genesung und
soziale Wiedereingliederung geschädigter Kinder (Art. 39) hervorzuheben.
Durch das BVG Kinderrechte sind einzelne Rechte verfassungsgesetzlich verankert, u.a. das Recht auf Gewaltfreiheit (Art. 5) und das Recht auf Schutz und
Fürsorge (Art. 1, 6). Besonders das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Art. 4) und das Vorrangigkeitsprinzip
des Kindeswohls (Art. 1) in allen das Kind betreffenden Maßnahmen stellen
zentrale Leitprinzipien für die Arbeit der BJV dar.
Für den österreichischen Kontext sind darüber hinaus insbesondere folgende
Gesetzesmaterien relevant:
 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), insbesondere § 137 (Gewaltverbot), § 138 (Kindeswohl)
 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG), insbesondere § 37
(Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung)
 Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere die Abschnitte zu strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und zu strafbaren Handlungen, die die
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung betreffen
Weiters sind folgende internationale Bestimmungen für die Arbeit der BJV wichtig:
 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBRK), insbesondere Art. 7 (Kinder mit Behinderungen)
 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Grundrechtecharta 


  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), insbesondere § 137 (Gewaltverbot), § 138 (Kindeswohl)
  • Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG), insbesondere § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung)
  • Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere die Abschnitte zu strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und zu strafbaren Handlungen, die die
    sexuelle Integrität und Selbstbestimmung betreffen 
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