Gewaltverbot in der Erziehung
§ 137. (2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und
die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich
sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
Überblick
Inhalte