Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.
Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden. Diese Spendenabsetzbarkeit gilt nur für Spenden aus dem Privatvermögen (nicht für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen).
Spenden sind freigebige Zuwendungen, also Zuwendungen ohne Gegenleistung. Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein. Voraussetzung ist, dass der Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.
Wenn die Spendenabsetzbarkeit rückwirkend für das ganze Jahr 2024 gelten soll, muss der Erstantrag bis 30. Juni 2024 beim Finanzamt eingebracht werden! |
Umfangreiche Detailinformation auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html
Informationsblatt des Finanzministeriums: https://www.gemeinnuetzig.at/wp-content/uploads/2024/05/2024_Spenden_Infoblatt_Vereine.pdf
Checkliste des Finanzministeriums: https://www.gemeinnuetzig.at/wp-content/uploads/2024/05/2024_Spenden_Checkliste_Antrag_Vereine.pdf
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Mit dem Antrag Spend1 (Antrag auf Zulassung zur Sonderausgaben-Datenübermittlung in FinanzOnline) kann dem Finanzamt bekanntgegeben werden, dass die Übermittlung der Spenderdaten mittels Web-Formular erfolgen soll, welches jeder Verein selber bedienen muss (innerhalb eines FinanzOnline-Zugangs) für den Verein.
Variante 2
Der Verein bedient sich eines Dienstleisters der (eine gesammelte) Spenderdatenübermittlung an das Finanzamt für den verein durchführt. Dafür ist der Antrag Spend2 (Bekanntgabe eines Dienstleisters /einer gemeinsamen Übermittlungsstelle zur Sonderausgaben-Datenübermittlung in FinanzOnline) erforderlich.
Für diesen Zweck ist der Österreichische Blasmusikverband gerade bemüht die Voraussetzungen als Dienstleister selbst aufzubauen. Dafür wird in der BlasmusikApp ein Spendensammelmodul aufgebaut, welches dem Spendensammler erlaubt die erforderlichen Spenderdaten zu erfassen. Die erfassten Daten werden dann automatisch und zeitgerecht vom Server des ÖBV an das Finanzamt übertragen.
Sobald diese Dienstleistung in Betrieb geht werden wir ausführlich darüber informieren.
Die Antragsformulare sind unter folgendem Link zu finden: BMF - Formulare Steuern & Zoll
Unter der Überschrift "Formularsuche" den Begriff "Spend1" oder "Spend2" eingeben und auf das Suchsymbol klicken.