AUS DEM LEITFADEN BKA – Kinderschutzkonzept: Für die Organisationen besteht eine Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe, wenn:
Der Verdacht muss sich auf eine aktuell vorliegende Gefährdung beziehen bzw. müssen in der Vergangenheit liegende Ereignisse eine gefährdende Auswirkung auf die Gegenwart haben.
Die Mitteilungspflicht trifft die Einrichtung und nicht die einzelnen Mitarbeitenden.
Die Mitteilung ist schriftlich an das Wohnsitzjugendamt des Kindes bzw. der/des Jugendlichen zu richten.
Weitere Infos unter www.gewaltinfo.at
Zum Gesetzestext
SL/14.01.2025