Im Februar 2024 hat der Österreichische Blasmusikverband Musterstatuten für Musikvereine ausgearbeitet und diese auch von einem spezialisierten Juristen für Vereinsarbeit überprüfen und anpassen lassen. Insbesondere enthalten diese auch die Bestimmungen, die im Hinblick auf das Gemeinnützigkeitsgesetz und die Spendenabsetzbarkeit notwendig sind.
Diese Musterstatuten sind kommentiert und enthalten etliche Auswahlmöglichkeiten, um die Statuten auf die jeweiligen Situationen und Eigenheiten in einem Verein anzupassen.
Musterstatuten für Musikvereine im Sinne des Vereinsgesetzes | Stand | Änderungen |
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Februar 2024 | Neuerstellung der Musterstatuten | |
Jänner 2025 | Ergänzungen aufgrund der Neubeurteilung durch einen Fachjuristen | |
März 2025 | Korrektur der Nummerierung der Paragrafen | |
April 2025 | Weitere Klärungen für die Auflösungsbestimmungen |
Sehr nützliche Hinweise zur Gestaltung von Vereinsstatuten sind zu finden unter https://vereinsrecht.at
Informationen zur Spendenbegünstigung sind zu finden unter https://www.spendenbegünstigung.at
Das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz schafft eine Ermöglichung virtueller Gesellschafterversammlungen im Dauerrecht.
Das VirtGesG unterscheidet zwischen der „einfachen“ und der „moderierten“ virtuellen Versammlung. Bei der einfachen virtuellen Versammlung muss die Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Mit anderen Worten: Die Teilnehmer können sich durchgehend sehen und hören. Dies ermöglicht es den Teilnehmern, sich zu Wort zu melden und ihre Stimme abzugeben, so wie dies etwa von Videokonferenzen bekannt ist. Diese Form kommt vor allem bei Versammlungen mit einem überschaubaren Teilnehmerkreis in Betracht. Eine virtuelle Versammlung kann aber auch als „moderierte virtuelle Versammlung“ durchgeführt werden, sofern es einen Versammlungsleiter gibt. Im Fall der moderierten virtuellen Versammlung kann auf eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verzichtet werden. Es genügt vielmehr eine optische und akustische Übertragung der Versammlung in Echtzeit. Die Mitglieder werden dadurch in die Lage versetzt, dem Verlauf der Versammlung zu folgen, können aber nicht unmittelbar das Wort ergreifen oder abstimmen. Um den interaktiven Charakter der Versammlung zu erhalten, ist den Mitgliedern eine Redemöglichkeit im Wege der Videokommunikation zu gewähren. Dem dem Verein zuzurechnenden Versammlungsleiter – bei unseren Musterstatuten also dem Obmann - kommt die Aufgabe zu, den Teilnehmern auf deren Wunsch das Wort zu erteilen und damit eine Debatte zu ermöglichen, wie dies auch in einer Präsenzversammlung vorgesehen wäre. Er entscheidet über die Reihenfolge der Redebeiträge und hat auch das Recht, einem Mitglied erforderlichenfalls das Wort wieder zu entziehen.
Wir haben zusätzlich auch noch das Thema, dass von Banken beanstandet wurde, dass wir die Vertretungsbefugnisse nicht eindeutig genug geregelt haben. D.h. der Obmann/die Obfrau ist natürlich zeichnungsberechtigt für alles, aber wen darf der Berechtigungen übertragen. Das ist anscheinend in den Statuten nicht ausreichend geregelt.
Das muss auch nicht geregelt werden! Die Banken kapieren das oft nicht: Für die Bank ist nur relevant, ob die Person, die ihr erklärt, wer auf dem Konto zeichnungsberechtigt sein soll, für den Verein vertretungsbefugt ist. Denn die Zeichnung am Konto ist ja keine Vertretungshandlung – hier wird kein Rechtsgeschäft abgeschlossen, sondern nur ein bereits zustande gekommenes durch Zahlung erfüllt.
Nein! Ein Differenzieren zwischen Geldgeschäfte und andere geht im Außenverhältnis nicht und widerspricht der gesetzlichen Regelung, ist daher nach außen unwirksam (§ 6 Abs. 3 VerG bestimmt, dass die organschaftliche Vertretungsbefugnis, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar ist.)
Ja. Das bewegt sich (solange das Geschenk nicht allzu üppig ist, was ja nicht anzunehmen ist) mit Sicherheit im Rahmen. Bei der Gemeinnützigkeit geht es ja darum, dass Mitglieder nicht am Vereinsvermögen beteiligt sind und aus dem Vereinsvermögen auch nichts bekommen dürfen (es sei denn, für konkrete Leistungen), weil das für den begünstigten Zweck gewidmete Vermögen nicht aus dem begünstigten Bereich hinaus fließen darf.
Das ist genauso zu sehen wie oben. Das ist kein Entgelt, sondern eher eine Geste, wie sie auch im Wirtschaftsleben allgemein üblich ist. Wichtig ist in beiden Fällen natürlich, dass das ordentlich dokumentiert wird, also auch der Anlass festgehalten wird.
Das steht der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, denn das ist ja ein Entgelt für eine konkrete Leistung. Auch hier: Klar und sauber dokumentieren!
Untenstehende Statuten entsprechen nicht mehr ganz dem aktuellen Stand bezüglich Gemeinnützigkeitsgesetz und Spendenabsetzbarkeit, welche ab 1.1.2024 möglich sind.
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes | Vereinsstatuten_Muster__BMI_2012_01_18_neu.rtf |
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Musterstatuten Landesverband NÖ | Musterstatuten_NÖ_1-13.doc |
Musterstatuten Landesverband OÖ | Musterstatuten_OOEBV_Musikverein.doc |
Musterstatuten Landesverband Salzburg | Musterstatuten_Salzburg.pdf |
Musterstatuten Landesverband Steiermark | Musterstatuten-Stmk.docx |
Musterstatuten Landesverband Vorarlberg | Musterstatuten_Vorarlberg_1.pdf |