Geschlossene Züge von Straßenbenützern [Musikkapellen] auf  öffentlichen Verkehrsflächen

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung

Die Bestimmungen der StVO sind anzuwenden, wenn der Veranstaltungsort bzw. die Straße nicht abgesperrt ist. Ist der Veranstaltungsort nach allen Seiten durch Polizei, Ordnerdienste oder technische Sperren abgesichert, so sind die Bestim­mungen der StVO nicht anwendbar.

Bezug: StVO 1960, §§ 7 - 25, 29, 77 und 86


§
29 Geschlossene Züge von Straßenbenützern

(1) Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schü­lergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bun­desheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Ein­satzfahrzeugen(§ 2 Abs. 1 Z. 25) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewe­gung behindert werden.


§
77 Geschlossene Züge von Fußgängern

(1)  Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegäng­nisse und sonstige Umzüge haben die Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder- oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Geh­wege oder Straßenbankette nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von Fuß­gängern dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Bei der Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes sowie die Bestimmungen über die Bedeutung der Arm- oder Licht­zeichen sinngemäß.

(2)   Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst er­fordert, ist, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mit­ zuführen.


(3)  Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durch mitfahrende Fahr­zeuge beleuchtet werden. In einem solchen Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Das linke Licht muss in einer Linie mit den links gehenden Personen liegen.


Zu§  77 StVO:

Der bei Benützung der Fahrbahn zu beachtende Abschnitt II der StVO umfasst die §§ 7 bis 25 und ist nur teilweise auf geschlossene Züge anwendbar. (Dieser Abschnitt bezieht sich auf Fahrregeln wie: Allgemeine Fahrordnung, Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen, Verhalten bei Bodenmarkierungen, Ausweichen, Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrtstreifens, Ein­ordnen, Einbiegen, Ein- und Ausfahren, Umkehren, Rückwärtsfahren, Überholen, Vorbeifahren, Hintereinanderfahren, Vorrang, Fahrtgeschwindigkeit, Warnzei­chen, Halten und Parken, Kurzparkzonen etc.).

Bei der Bewegung von geschlossenen Zügen auf öffentlichen Verkehrswegen ist hinsichtlich dieser Bestimmungen Folgendes besonders zu beachten:

1)  Geschlossene Züge von Straßenbenützern haben die rechte Fahrbahnseite zu benützen, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt (z.B. die Benützung von Gleiskörpern der Straßenbahn in Längsrichtung, wenn diese sich am rechten Fahrbahnrand befinden. Die Benützung von Gleiskörpern in Längsrichtung ist jedenfalls verboten, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet).

2)  Die Benützung der Fahrbahn soll in jedem Fall unter Bedachtnahme auf Leichtig­keit und Flüssigkeit des Verkehrs erfolgen. Damit darf weder eine Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer noch eine Sachbeschädigung verbunden sein.

3)   Geschlossene Züge dürfen nicht an engen Fahrbahnstellen, in unübersichtli­chen Kurven, auf Brücken oder in Tunnels halten. Ebenso nicht an Straßenstellen, wenn durch die stehende Personengruppe der Lenker eines Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsampel, Verkehrszeichen usw.) rechtzeitig wahrzunehmen. Ebenso ist das Halten ge­schlossener Formationen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder son­stiger Sichtbehinderung verboten.

Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert und die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, wäre die sicherste Variante, den Beginn und das Ende des Zuges mit einem beleuchteten Kraftfahrzeug abzusichern.


§
86 Umzüge

Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) anzuzeigen.


Zu§  86 StVO:

Ist die Benützung der Straße bei Umzügen, Prozessionen sowie Versammlungen unter freiem Himmel unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, drei Tage vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen; Leichenbegängnisse sind durch die Bestat­tungsfirma 24 Stunden vorher der Behörde bekanntzumachen. (Als „sonstige Rechtsvorschriften" kommen vor allem die Bestimmungen des Versammlungs­gesetzes in Betracht.)

Bundes- und Landesstraßen gehören in den Kompetenzbereich der Bezirkshaupt­mannschaft, für Gemeindestraßen ist das jeweilige Gemeindeamt (Stadt- oder Marktgemeinde im eigenen Wirkungsbereich), in Städten mit eigenem Statut der Magistrat zuständig. Dem Veranstalter, der eine Musikkapelle zur Mitwirkung verpflichtet, obliegt die Anmeldung bei der betreffenden Behörde. Tritt der Mu­sikverein selbst als Veranstalter in Erscheinung, so gilt die Meldepflicht für den Musikverein.

Für die Genehmigung von Straßensperren ist ausschließlich die Bezirksverwal­tungsbehörde oder der Magistrat zuständig.


Aktuelle Links zum Bundesrecht (Rechtsinformationssystem des Bundes):

§ 29 Geschlossene Züge von Straßenbenützern

§ 77. Geschlossene Züge von Fußgängern

§ 86. Umzüge