Meldung an Behörden

Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft) bzw. die Landespolizeidirektion in Gemeinden, in denen die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist für sämtliche Meldungen zuständig.

Die Landespolizeidirektion ist vor allem Berufungsbehörde. Sie entscheidet in zweiter und letzter Instanz über eingebrachte Rechtsmittel (Berufungen).

Wann ist zu melden?

Wichtige Information sowie Folmulare findet man unter https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/22/Seite.220000.html

Neugründung eines Vereines

Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins.

   Errichtung des Vereins: Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Die Gründerinnen/Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter müssen die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich 
                                          anzeigen.

Entstehung des Vereins: Anschließend prüft die Behörde die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.

Voraussetzungen

Für die Errichtung eines Vereins ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) durch mindestens zwei Personen erforderlich.

Die Statuten müssen grundsätzlich klar formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein. Nähere Informationen zu den Statuten eines Vereins finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.

Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen brauchen zur Vereinsgründung nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie müssen jedoch das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründerinnen/Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

Fristen

Mit dem Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde beginnt eine Frist von vier Wochen zu laufen. Hat eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, kann die Behörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.

Innerhalb der vier- bzw. sechswöchigen Frist kann die Behörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Vereinsgründung nicht gestattet wird. Ein solcher Bescheid muss bis zum Ablauf des letzten Tages der erwähnten Frist erlassen werden. Der Bescheid gilt auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb der genannten Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.

Wenn die Behörde die Vereinsgründung nicht innerhalb von vier bzw. sechs Wochen für gesetzwidrig erklärt, entsteht der Verein mit Ablauf dieser Frist als Rechtsperson.

Spricht die Behörde noch vor Fristablauf mit Bescheid eine Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus, entsteht der Verein schon mit Zustellung dieses Bescheids.

Zuständige Stelle

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Errichtung eines Vereins muss der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Erforderlich ist eine – von den Gründerinnen/Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern eigenhändig unterschriebene – Errichtungsanzeige.

Der unterschriebenen Errichtungsanzeige ist ein Exemplar der zuvor ausgearbeiteten Vereinsstatuten beizulegen.

Sind die Unterlagen nicht vollständig, fordert die Behörde dazu auf, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Falls andere Mängel vorliegen (z.B. Verwechslungsgefahr mit einem bereits existierenden Verein), wird von der Behörde ebenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert, den Mangel zu beheben.

Die Behörde prüft die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Sollte der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein, erklärt die Vereinsbehörde mit Bescheid, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet wird.


Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein

seine Tätigkeit aufnehmen und gilt als juristische Person.


Die Vereinsbehörde trägt die entsprechenden Daten des neuen Vereins im lokalen Vereinsregister ein. Diese Daten scheinen dann auch im Zentralen Vereinsregister (ZVR) auf.

Die Vereinsbehörde übermittelt dem Verein eine formlose Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit oder (gegebenenfalls auf Antrag der

eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister.

Erforderliche Unterlagen

Vor- und Zuname

Geburtsdatum

Geburtsort

Zustellanschrift


Bereits bestellte organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter sind verpflichtet, auch ihre statutengemäße Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung mitzuteilen. Sofern bereits vorhanden, ist auch die Zustellanschrift des Vereins bekannt zu geben.


Zusätzliche Informationen

Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von Gründerinnen/Gründern oder bereits bestellen organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubigerinnen/Gläubiger bedarf.

Die Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter muss – sofern dies nicht bereits bei der Vereinsgründung geschehen ist – innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins erfolgen, wobei diese Frist über Antrag verlängert werden kann.