In § 5 StVAG ist folgendes geregelt:

Die  Veranstalterin/Der  Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung auf ihre/seine Kosten für die Einrichtung eines Sanitäts- und Rettungsdienstes sowie der notwendigen ärztlichen Hilfeleistung Sorge zu tragen, wenn

1. mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

2. die Veranstaltungsart und die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwarten lassen.

Dazu gibt es in § 39 der VSVO folgende Konkretisierung:

(1)    Die  sanitätsdienstlichen – notfallmedizinischen Hilfsmaßnahmen bei Veranstaltungen sind durch eine gesetzlich anerkannte oder qualitativ gleichwertige Rettungsorganisation durchzuführen.

(2)    Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung

        1. der Ersten Hilfeleistung,

        2. des Einsatzes des allgemeinen Rettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste vor Ort,

        3. der ärztlichen Hilfeleistung und unter Berücksichtigung der Art, Größe und des Gefährdungspotentials   für   die   Teilnehmerinnen/Teilnehmer   während   der Dauer einer Veranstaltung erforderlich sind.

(3)   Zur Ermittlung der Anzahl des mindestens benötigten Sanitätspersonals, des ärztlichen Personals sowie der Transportmittel ist eine allgemein anerkannte Berechnungsformel anzuwenden. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn

       1. zur Ermittlung der Algorithmus nach „Maurer“ herangezogen wird, und

       2. allfällige veranstaltungsspezifische  Vorschriften von internationalen Organisationen (z. B. FIFA, FIS, usw.) in die Planung einbezogen werden.

(6)   Die Notfallnummern des vor Ort vorhandenen Sanitätsdienstes und ärztlichen Dienstes sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern und den Ordnerdiensten deutlich sichtbar bekannt zu machen, falls diese von den allgemein gültigen Notrufnummern der Einsatzorganisationen abweichen.