Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden sollen und nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bedürfen einer Aufnahme in das Register der Landesregierung (Abteilung 3, Paulustorgasse 4, DW 2091), es sei denn, sie werden im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitgenehmigt und nur dort eingesetzt. Die Registrierung berechtigt zur Aufstellung und zum Betrieb der Einrichtung auf Kosten und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.