Präambel

Die Marschmusik als die elementarste Erscheinungsform bläserischen Musizie­rens bedarf einer intensiven, seriösen und disziplinierten Pflege. Um den Musik­kapellen neben ihrem konzertanten Aufgabenbereich die Möglichkeit zu geben, Musik in Bewegung in repräsentativer Form zu praktizieren und damit die At­traktivität der Marschmusik in der Öffentlichkeit generell zu erhöhen, wurde vom ÖBV ein Wertungsspiel für Marschmusik, kurz „Marschmusikbewertung", ins Leben gerufen. Die Zielsetzung dieser „Marschmusikbewertung" liegt einerseits in der Optimierung des musikalischen und visuellen Aspekts im öffentlichen Auf­treten der Blasmusikkapellen, andererseits in einer objektiven Leistungsfeststel­lung im Hinblick auf die marschmäßige Präsentation der betreffenden Musikkapellen. Ein breit gesteckter Rahmen, von einfachen Bewegungskriterien bis hin zu choreographischen Showelementen, die den zeitgemäßen Entwick­lungstendenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Musik in Bewegung gerecht werden, soll allen Musikkapellen Gelegenheit geben, sich nach Maßgabe ihres Leistungsvermögens marschmäßig zu präsentieren.

Marschmusikbewertungen werden

  • durch den Österreichischen Blasmusikverband,
  • durch die Landesverbände im ÖBV,
  • durch Bezirksverbände ("Bezirksarbeitsgemeinschaften") sowie
  • durch Mitgliedsvereine der Landesverbände im ÖBV

aufgrund eines entsprechenden Auftrags veranstaltet und können sowohl als eigene Veranstaltungen als auch im Rahmen von Landes- und Bezirks-Musik­festen oder andern Festlichkeiten durchgeführt werden.


§1

Jede einem Landesverband im ÖBV angehörende Musikkapelle hat das Recht, sich an Marschmusikbewertungen zu beteiligen, sofern sie die in diesem Statut festgelegten Bedingungen erfüllt. Marschmusikbewertungen des ÖBV stehen auch Mitgliedorchestern ausländischer Blasmusikverbänden offen, sofern die aus­ ländischen Musikkapellen die im Reglement des ÖBV vorgesehenen Bestimmun­gen der Marschmusikbewertung beachten.

Bei der Anmeldung zur Marschmusikbewertung hat die betreffende Musikkapelle dem Veranstalter folgende Angaben vorzulegen:

  • Vollständiger  Name des Musikvereins,
  • Vor- und Zuname des Kapellmeisters,
  • Vor- und Zuname des  Stabführers,
  • Titel des (der) bei der Musikbewertung aufzuführenden Marsches/Musikstückes (aufzuführender Märsche/Musikstücke).

Die Anmeldung zur Marschmusikbewertung soll dem Veranstalter spätestens vier Wochen  vor dem  vorgesehenen  Veranstaltungstermin vorliegen.
Der Veranstalter überprüft die eingegangenen Meldungen im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und ist für die korrekte organisato­ rische Durchführung der Marschmusikbewertung verantwortlich. Er sorgt dar­ überhinaus für die Vorbereitung und das Ausfüllen der vorgesehenen Formulare und Urkunden.


§2

Die Marschmusikbewertungen des ÖBV sehen fünf Bewertungsstufen (Leistungsstufen) vor, über deren Wahl die antretende Kapelle entscheidet. Für die einzelnen Bewertungsstufen - A, B, C, D, E - sind folgende Bewertungskriterien vorgesehen:

  • Auftreten des Stabführers,
  • Ausführung der von diesem gegebenen Kommandos durch die Mitglieder der Musikkapelle,
  • die musikalische Leistung,
  • der optische Gesamteindruck.

Die Bewertung erfolgt in folgenden Einzeldisziplinen (Unterstrichene Disziplinen stellen jeweils die Erweiterung zur vorangegangenen Leistungsstufe dar):

Stufe A
  • Antreten
  • Abmarschieren mit Einschlagen
  • Defilierung
  • Schwenken im Spiel
  • Abreißen mit akustischem Zeichen
  • Halten
  • Abtreten
Stufe B
  • Antreten
  • Abmarschieren mit Einschlagen
  • Halten mit klingendem Spiel und akustischem Zeichen
  • Abmarschieren im Spiel mit akustischem Zeichen
  • Defilierung
  • Schwenken im Spiel
  • Abreißen mit akustischem Zeichen
  • Halten
  • Abtreten
Stufe C
  • Antreten
  • Abmarschieren mit Einschlagen
  • Halten mit klingendem Spiel und akustischem Zeichen
  • Abmarschieren im Spiel mit akustischem Zeichen
  • Defilierung
  • Abfallen
  • Aufmarschieren
  • Schwenken im Spiel
  • Abreißen mit akustischem Zeichen
  • Halten
  • Abtreten
Stufe D
  • Antreten
  • Abmarschieren mit Einschlagen
  • Halten mit klingendem Spiel und akustischem Zeichen
  • Abmarschieren im Spiel mit akustischem Zeichen
  • Defilierung
  • Große Wende
  • Abfallen
  • Aufmarschieren
  • Schwenken im Spiel
  • Abreißen mit akustischem Zeichen
  • Halten
  • Abtreten
Stufe E
  • Antreten
  • Abmarschieren mit Einschlagen
  • Halten mit klingendem Spiel und akustischem Zeichen
  • Abmarschieren im Spiel mit akustischem Zeichen
  • Defilierung
  • Große Wende
  • Abfallen
  • Aufmarschieren
  • Show-Elemente
  • Schwenken im Spiel
  • Abreißen mit akustischem Zeichen
  • Halten
  • Abtreten

Das Gesamtprogramm des Showelements soll 5 Minuten nicht überschreiten. Die Reihenfolge der einzelnen Bewertungsdisziplinen können den örtlichen oder zeitlichen Gegebenheiten angepasst werden.


§3

Die Jury, über deren personelle Zusammensetzung der ÖBV bzw. der jeweilige Landesverband entscheidet, besteht zumindest aus drei Bewertern. Jeder dieser Bewerter beurteilt die in seinem Bewertungsformular (siehe Anhang) vorgesehenen Disziplinen, wobei der zweite Juror schwerpunktmäßig vorwiegend mu­sikalische Kriterien zu beurteilen hat. Die Juroren haben sich im Zuge der Marschmusikbewertung so zu postieren, dass für sie optisch und akustisch die bestmögliche Beobachtungsmöglichkeit gewährleistet ist.


§4

Analog der ÖBV-Wertungsspielordnung wird bei Marschmusikbewertungen nach einem Punktesystem gewertet, aus dessen Gesamtpunktezahl das erreichte End­ergebnis resultiert.

Gilt für alle Stufen (A- E):

90,01 -100 PunkteAusgezeichneter Erfolg
80,01 -90 PunkteSehr guter Erfolg
70,01 -80 PunkteGuter Erfolg
60,01 -70 PunkteMit Erfolg
bis60 PunkteTeilgenommen

Teilpunkte werden bei der Ermittlung der Gesamtpunkteanzahl weder auf- noch abgerundet. Die Punkteergebnisse der einzelnen Juroren werden addiert und in das hierfür vorgesehene Formblatt eingetragen, das anschließend beim jeweiligen Landesverband archiviert bleibt. Den an der Marschmusikbewertung beteiligten Musikkapellen werden die Ergebnisse in Form einer Urkunde bescheinigt. Über die Art der Wertungsberichte und über die Bekanntgabe der erreichten Punkte­anzahl entscheidet der ÖBV oder der jeweilige Landesverband. Zusätzlich zu der erreichten Punkteanzahl kann die Urkunde mit einem Prädikat versehen werden. Über die Vergabe der Prädikate entscheidet der jeweilige Landesverband in dem der Wettbewerb durchgeführt wird. Die Entscheidung der Jury ist unanfechtbar.