Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es Bestimmungen zum Gewaltverbot in der Erziehung sowie zur Orientierung am Kindeswohl:

Kindeswohl

  • 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere 2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; […] 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben.

Gewaltverbot in der Erziehung

  • 137. (2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.


Zum Gewaltverbot in der Erziehung gibt es außerdem noch Regelungen im:

  • Schulunterrichtsgesetz: § 47. (3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
  • Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (§ 22. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.


Zum Gesetzestext


(Haken) SL/14.01.2025

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