- Beschwerden müssen immer ernst genommen und umgehend bearbeitet werden.
- Es wird nur mit Zustimmung der betroffenen Person gehandelt und sie über alle Schritte informiert, um das Vertrauen nicht zu missachten. In Ausnahmefällen, wie bei akuter Gefahr oder Selbst-/Fremdgefährdung, muss auch ohne die Zustimmung der betroffenen Person gehandelt werden.
- Die schutzbeauftragte Person muss möglichst zeitnah informiert werden.
- Die Situation muss sorgfältig analysiert, der Sachverhalt in Ruhe geklärt und notwendige Schritte eingeleitet werden.
- Die Aufgaben müssen klar verteilt sein, damit das Beschwerdemanagement reibungslos abläuft (z.B. Kummerkasten laufend entleeren).
- Damit eine lückenlose Nachverfolgung gewährleistet wird, ist es wichtig, dass Beschwerden dokumentiert werden (anonymisiert siehe Kapitel 2.2).
- Zusätzlich zum Installieren von Beschwerdemöglichkeiten ist laufendes Kommunizieren über die Möglichkeit, Sorgen zu teilen und Beschwerden einzureichen, sehr empfehlenswert.
SL/17.01.2025