• Beschwerden müssen immer ernst genommen und umgehend bearbeitet werden.
  • Es wird nur mit Zustimmung der betroffenen Person gehandelt und sie über alle Schritte informiert, um das Vertrauen nicht zu missachten. In Ausnahmefällen, wie bei akuter Gefahr oder Selbst-/Fremdgefährdung, muss auch ohne die Zustimmung der betroffenen Person gehandelt werden.
  • Die schutzbeauftragte Person muss möglichst zeitnah informiert werden.
  • Die Situation muss sorgfältig analysiert, der Sachverhalt in Ruhe geklärt und notwendige Schritte eingeleitet werden.
  • Die Aufgaben müssen klar verteilt sein, damit das Beschwerdemanagement reibungslos abläuft (z.B. Kummerkasten laufend entleeren).
  • Damit eine lückenlose Nachverfolgung gewährleistet wird, ist es wichtig, dass Beschwerden dokumentiert werden (anonymisiert siehe Kapitel 2.2).
  • Zusätzlich zum Installieren von Beschwerdemöglichkeiten ist laufendes Kommunizieren über die Möglichkeit, Sorgen zu teilen und Beschwerden einzureichen, sehr empfehlenswert.  

(Haken) SL/17.01.2025

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