(Dieses Kapitel könnt ihr Wort für Wort für euer Schutzkonzept übernehmen. )


Jede
Person im Verein kann zu einer Vertrauensperson werden. Wenn sich einem jemand anvertraut, gibt es wichtige Punkte zu beachten, um in dieser heiklen Situation richtig zu reagieren. Hier sind einige Stichworte aufgelistet, die dabei helfen sollen.
 

HINSCHAUEN, NICHT WEGSCHAUEN
Ein Anzeichen einer Gefährdung ist nicht immer einfach zu erkennen. Meistens täuscht das erste Bauchgefühl nicht. Entsprechende Aus- und Weiterbildungen und das Sensibilisieren von Verantwortlichen im Verein helfen. 

OPFERHILFE STATT TÄTERERMITTLUNG
Zuallererst gilt es die schutzbedürftige Person zu unterstützen und weitere Hilfe anzufordern, bevor man sich in Vorwürfen gegenüber potenziellen Täter*innen verliert. Detektivische Ermittlungen und vage Annahmen muss man den Fachkräften überlassen.  

ZUHÖREN/FRAGEN/DOKUMENTIEREN
Sobald ein Verdacht aufkommt, soll darüber gesprochen werden. Schutzbeauftragte werden dazu angehalten, vertrauensvoll zuzuhören, offene Fragen zu stellen und Schilderungen schriftlich zu dokumentieren (anonymisiert - siehe Kapitel 2.2) 

RUHE BEWAHREN/ZÜGIG UND ÜBERLEGT HANDELN 
Das Wichtigste ist der Schutz der Betroffenen (Opfer und Täter), um so schnell als möglich sachlich-überlegt zu handeln. Zudem ist darauf zu achten, die Institution Verein intakt zu halten, mögliche Gerüchte, Schuldzuweisungen und vorschnelle Reaktionen zu vermeiden. 




Die obenstehende Grafik beschreibt Handlungsschritte im Falle eines Verdachts.  

Über den gesamten Zeitraum vom Anfangsverdacht bis zur Aufklärung muss gewährleistet werden, dass alle Beteiligten über die Vorgangsweise bzw. die eingeleiteten Schritte zeitnah informiert werden.

Hier im Detail:  

1. EIN VERDACHT WIRD BEKANNT
Bei Verdachtsfällen von Gewalt (innerhalb oder außerhalb des Vereins) wendet sich die betroffene Person an eine Vertrauensperson. Diese informiert die schutzbeauftragte Person. Jeder Bericht über Gewalt erfordert sofortiges Handeln. 

2. SCHUTZBEAUFTRGTE UND VORSTAND
Die schutzbeauftragte Person schließt sich mit den Zuständigen des Vorstandes kurz. Gemeinsam einigen sie sich auf die weitere Vorgangsweise. 

  • 2a. Sollte eine sofortige Handlung nötig sein, da Gefahr in Verzug (Zeuge einer Straftat) besteht, so muss unverzüglich die Polizei benachrichtigt werden. Wenn Klarheit über Mitteilungspflicht (siehe Kapitel 3.1.1) besteht, dann muss zeitnah die Kinder- und Jugendhilfe über den Sachverhalt informiert werden. (Mittelungsformular des BKA)

  • 2b. In allen anderen Fällen muss der Verdacht weiter intern abgeklärt bzw. beobachtet werden. Aussagen müssen dokumentiert (anonymisiert) & Fach- und Beratungsstelle hinzugezogen werden. Verweis (siehe Kapitel 2.2) 


3. DREI MÖGLICHKEITEN EINES VERDACHTS
Ausgehend von Punkt 2b gibt es drei weitere Möglichkeiten, wie sich der Verdacht weiterentwickelt.  

  • 3a. Der Verdacht erhärtet sich zu einem späteren Zeitpunkt: es besteht wiederum Mitteilungspflicht gegenüber Kinder- und Jugendhilfe und/oder Anzeigepflicht bei der Polizei. Des Weiteren müssen im bestätigten Verdachtsfall weitere disziplinäre Maßnahmen innerhalb des Vereins gesetzt werden: z.B. Ausschluss aus dem Verein, Enthebung der Funktion, etc. 

  • 3b. der Verdacht bleibt vage – und wird weiter beobachtet, im Vier-Augen-Prinzip besprochen und anonymisiert dokumentiert. (siehe Kapitel 2.2) 

  • 3c. der Verdacht wird entkräftet. Vorerst sind keine weiteren Handlungsschritte nötig. Die anonymisierte Dokumentation sollte dennoch aufbewahrt werden. (siehe Kapitel 2.2 und 8.4)


Um schnell eine Lösung zu erzielen, müssen alle Beteiligten gut zusammenarbeiten und rasch handeln. Gleichzeitig zu den Handlungsschritten im Verdachtsfall können auch vorbeugende Maßnahmen im Verein gesetzt werden, sodass einerseits die aktuelle Situation schneller entschärft werden kann und andererseits in der Zukunft - wenn möglich - solche Situationen gänzlich verhindert werden können. 


(Haken) SL/17.01.2025

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