Der Vorstand ist dafür zuständig, ein Schutzkonzept für den Verein zu erstellen und für dessen Umsetzung zu sorgen. Dazu nominiert er Vorstandsmitglieder und Schutzbeauftragte.
Sowohl der Vorstand als auch schutzbeauftrage Personen haben eine Mitteilungspflicht, die sie dazu verpflichtet, in einem Verdachtsfall Meldung zu erstatten. (Wie man genau vorgeht, steht im siehe Kapitel 6.3 – Richtig reagieren im Verdachtsfall.)
Im Schutzkonzept werden die zuständigen Vorstandsmitglieder angeführt (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, Mailkontakt).
SL/16.01.2025