Das Strafrecht hat „Ordnungsfunktion“ für die Regelung des menschlichen Zusammenlebens in einer Gesellschaft. Das Strafrecht darf nur zum Einsatz kommen, wenn mit anderen Instrumenten nicht das Auslangen zu finden ist. Das Strafrecht ist kein Instrument der „Wertebildung“, sondern dient dazu, den „vorhandenen Wertekonsens“ zu unterstreichen. Andere Instrumente der Prävention sind effizienter.

Das Strafrecht ahndet „Grenzüberschreitungen“ als Verletzung der Freiheit, wobei Freiheit ein Begriff mit vielen Facetten ist. Er umfasst z.B. Fortbewegungsfreiheit, Willentsentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit, Selbstbestimmungsfreiheit (Körper, Gesundheit, sexuelle Integirtät)

Grenzüberschreitungen, die nach dem Strafgesetzbuch strafbar sind: StGB, Abschnitt 1, Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Abschnitt 10, Strafbare Handlungen die die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gefährden - insbesondere relevant §§ 206; 207; 207a; 207b; 208; 208a; 212; 214; 215a

Das Strafgesetzbuch legt auch Tätigkeitsverbote (§ 220b) für Personen fest, die bestimmte strafbare Handlungen begangen haben. Bei der Anstellung von Personen in Vereinen ist daher darauf zu achten, dass diese einen sogenannten „erweiterten Strafregisterauszug“ vorlegen.

Zum Gesetzestext

(Haken) SL/14.01.2025

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