Darunter versteht man das Vorenthalten von Leistungen zur Befriedigung kindlicher bzw. jugendlicher Bedürfnisse (physisch, psychisch, emotional, sozial), obwohl die Möglichkeit dazu bestünde. Keine ausreichenden Geldmittel für die Versorgung des Kindes aufzuwenden; Unterlassungen bzw. Fehlhandlungen von Obsorge- und Aufsichtsberechtigten, die zumeist aus Nichtwissen, Überforderung und Unfähigkeit, angemessen auf die Bedürfnisse von Kindern einzugehen, resultieren.
Beispiele: unzureichend mit Essen, Getränken, Kleidung, usw. versorgen, unzureichend beaufsichtigen, notwendige Hygiene nicht gewährleisten, medizinische Versorgung unterlassen, Verweigerung eines eigenen Kontos oder einer Berufsausbildung, finanzielle Abhängigkeiten schaffen, Verpflichtung kostenlos bei den Eltern im Betrieb mitzuarbeiten, usw.
SL/16.01.2025