Dies ergibt sich aus den Formularen und aus § 50 der VSVO:
1. Attest einer Elektrofachkraft für:
a) den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen;
b) die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung bzw. der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung;
2. Bestätigungen von fachkundigen Personen für metallische Teile der Flüssiggasanlage, die in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden sind;
3. Bestätigung über die Durchführung der Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person für:
a) Veranstaltungseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung;
b) Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung.