Dies ergibt sich aus den Formularen und aus § 50 der VSVO:

1. Attest einer Elektrofachkraft für:

     a)  den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen;

     b)  die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung bzw. der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung;

2. Bestätigungen von fachkundigen Personen für metallische Teile der Flüssiggasanlage, die in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden sind;

3. Bestätigung über die Durchführung der Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person für:

    a)  Veranstaltungseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung;

    b)  Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung.

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