In der VSVO wurde im 5. Abschnitt (§ 17 Andere Einrichtungen) mit Beispielen klargestellt, welche Einrichtungen nicht zu registrieren sind:
1. Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmer bestimmt sind, wie Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Verkaufs- und Präsentationsstände, Imbissbuden, Ausschankstände;
2. Vordächer, Markisen und Aufstandsflächen, mit einer (überdachten) Fläche von nicht mehr als 18 m²;
3. Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlerinnen/Künstlern verwendet werden und für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sind;
4. Schirme und Zelte, die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen und eine überdachte Fläche von nicht mehr als 18 m² aufweisen;
5. Wägen, die bei Umzügen verwendet werden, auch wenn sie für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglich sind;
6. Holzböden ohne Unterbau, die direkt auf dem Untergrund aufliegen.
Diese Einrichtungen können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstalterinnen/Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.
Die Veranstalterinnen/Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung dieser Einrichtungen keine Gefährdungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu erwarten sind.