Was ist bei der Mithilfe von Kindern und Jugendlichen bei einer Vereinsveranstaltung zu beachten? Wir haben nachgefragt und folgende Antwort von der Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ bekommen: 

Das Abräumen von Gläsern und Geschirr von Kindern und Jugendlichen bei einem Vereinsfest fällt nicht unter das Kinder- und Jugendbeschäftigungsverbot. Dennoch sind Bestimmungen bezüglich des Jugendschutzes zu beachten: 

  • anwesende Erwachsene haben dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen nicht übertreten werden
  • je nach Alter der Jungmusiker ist eine gewisse Aufsichtspflicht durch Erwachsene gegeben, falls die Eltern nicht anwesend sind
  • außerdem sind folgende Paragrafen zu berücksichtigen: 


§ 4 OÖ Jugendschutzgesetz: Pflichten der Erwachsenen
 
(1) Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
(2) Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass den in ihrem Einflussbereich befindlichen Jugendlichen keine jugendgefährdenden Informationen, Unterhaltungen, Darbietungen oder Darstellungen, insbesondere über elektronische Medien zugänglich werden.
(3) Unternehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer im Sinn des § 5 Abs. 3 haben, soweit Jugendliche in deren Betrieb, Veranstaltung oder Liegenschaft Beschränkungen oder Verboten gemäß den §§ 5 bis 9 unterliegen, auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen und die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu treffen, insbesondere durch die Überprüfung des Alters, die Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsräumlichkeiten, Veranstaltungsorten und Liegenschaften, die Aufforderung zum Verlassen dieser und die erforderliche Anweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


§ 8 OÖ JSchG: Alkohol, Tabak und Drogen

(1) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005, 54/2013, 1/2019)
(1a) Jugendlichen ist der Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2019)
(2) An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Abs. 1 und 1a nicht erwerben und konsumieren dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)
(4) Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten


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