Versionen im Vergleich

Schlüssel

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  1. Der Verein beauftragt eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit der Prüfung seiner Gemeinnützigkeit (Statutencheck).
  2. Ist diese gegeben, bestätigt der/die Steuerberater*in dies per Finanzonline
  3. Das Finanzamt stellt den Verein in die Liste der begünstigten Organisationen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Spendenabsetzbarkeit für Spenden an den Verein. Im Jahr 2024 gilt eine Übergangsfrist. Bei Anträgen um Aufnahme in die Gemeinnützigkeit bis Juni 2024 gelten die Spenden ab 1.1.2024 für die steuerliche Absetzbarkeit.
  4. Musikvereine, die Spenden erhalten, erfassen folgende Daten der Spenderin, des Spenders:

    Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag

  5. Die Liste der Spenden wird vom Musikverein an Finanzonline übermittelt. Damit wird automatisch die steuerliche Absetzbarkeit bei den Spender*innen berücksichtigt.


Hinweis
titleAktueller Stand

Seitens des Finanzministeriums fehlen noch die genauen Umsetzungsvorschriften und Schnittstellen. Der ÖBV bemüht sich intensiv, dass die operative Umsetzung möglichst einfach administrierbar wird. Bis genauere Details bekannt sind, die wir hier umgehend kommunizieren werden, empfehlen wir Spendenlisten mit der Erfassung von Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag seitens der Spender*innen zu erfassen, um sie nachträglich geltend machen zu können.





Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

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