Der Österreichische Blasmusikverband hat sich schon lange für steuerliche Besserstellungen für Musikvereine und deren Mitglieder, insbesondere engagierte Funktionärinnen und Funktionäre, eingesetzt. In der Entstehungsphase der Gesetzesreform des Gemeinnützigkeitsgesetzes haben wir intensiv auf unsere besonderen Rahmenbedingungen in der Blasmusik und deren Berücksichtigung hingewiesen.

So freut es uns, dass Mitte Dezember 2023 im Österreichischen Parlament das neue Gemeinnützigkeitsgesetz beschlossen worden ist. Dieses bringt für alle als gemeinnützig geltende Kulturvereine, wie z.B. Blasmusikkapellen, die das üblicherweise in ihren Statuten verankert haben, wesentliche Vorteile. Das Gesetz ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Spendenabsetzbarkeit – Spenden an gemeinnützige Musikvereine werden steuerlich absetzbar. Das erleichtert die Akquisition von Spenden durch höhere Bereitschaft der Spendenden, weil diese auch steuerlich absetzbar sind.
  • Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige in Höhe von 1.000 bzw. 3.000 EUR jährlich werden steuerfrei möglich.


Statutenkonformität für das Gemeinnützigkeitsgesetz und die Spendenabsetzbarkeit 

Der ÖBV hat am 19. 2. 2024 neue Musterstatuten für Musikvereine zur Verfügung gestellt, in denen die Konformität in Bezug auf das neue Gemeinnützigkeitsgesetz und die Erlangung der Spendenabsetzbarkeit gegeben ist. Bitte um entsprechenden Gegencheck der eigenen Statuten, ob die entsprechenden Bestimmungen auch entsprechend formuliert sind.

Informationen zu den Musterstatuten sind zu finden unter: Musterstatuten für Musikvereine

Die wichtigsten Punkte, die in den Statuten im Sinne der Gemeinnützigkeit erfüllt sein müssen:

  • Zweck des Vereins (begünstigte Zwecke)
  • ideelle und materielle Mittel
  • Gewinnausschluss
  • Auflösungsbestimmungen

Spendenabsetzbarkeit (Antrag um Aufnahme als Verein möglich seit 5. April 2024)

Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.

Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden.  Diese Spendenabsetzbarkeit gilt nur für Spenden aus dem Privatvermögen (nicht für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen).
Spenden sind freigebige Zuwendungen, also Zuwendungen ohne Gegenleistung. Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein. Voraussetzung ist, dass der Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.


Vorgangsweise zur Spendenabsetzbarkeit für einen Verein
  1. Steuernummer beantragen, wenn noch keine vorhanden (Formular Verf15a-Spend) (vereinfachte Eingaben)
  2. Zuerkennung der Spendenbegünstigung beim Finanzamt Österreich beantragen
    • Nur in FinanzOnline möglich
    • Nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Zugriff auf das Formular
    • Jährliche Verlängerungsmeldung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung nötig
    • Die Rechtsgrundlage (Statuten) ist bei Antragstellung in FinanzOnline im Format OCR pdf/a textinterpretierbar anzuhängen bzw. hochzuladen
  3. Das Finanzamt stellt den Verein in die Liste der begünstigten Organisationen, wenn alle Antragsvoraussetzungen stimmen, derzeit zu finden unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp. Der Verein erhält auch einen diesbezüglichen Bescheid. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Spendenabsetzbarkeit für Spenden an den Verein. Im Jahr 2024 gilt eine Übergangsfrist. Bei Anträgen um Aufnahme in die Gemeinnützigkeit bis Ende Juni 2024 gelten rückwirkend Spenden ab 1.1.2024 für die steuerliche Absetzbarkeit.
  4. Musikvereine, die Spenden erhalten, erfassen folgende Daten der Spenderin, des Spenders:

    Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag

  5. Datenübermittlungsverpflichtung beachten - Die Liste der Spenden wird vom Musikverein an Finanzonline übermittelt. Damit wird automatisch die steuerliche Absetzbarkeit bei den Spender*innen berücksichtigt.
    • Meldung der Daten (Spender und Höhe der Spenden) bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt im Wege von FinanzOnline
    • Verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nötig zur Identifikation des Spenders. Der Zugriff darauf kann in FinanzOnline beantragt werden
    • FinanzOnline-Zugang nötig, wenn Datenübermittlung selbst vorgenommen wird
    • Datenübermittlung kann auch durch einen Dienstleister oder eine gemeinsame Datenübermittlungsstelle erfolgen

Der ÖBV arbeitet daran, eine Datenübermittlung mit einer EDV-Lösung zu unterstützen.

WICHTIG: Wenn der Erstantrag bis 30.6.2024 gestellt wird, dann wird die Wirkung der Spendenbegünstigung per 1. 1. 2024 gesichert.

Umfangreiche Detailinformation auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html

Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000 EUR bzw. 3.000 EUR jährlich wurde rechtlich abgesichert.

Die neue Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 1.000 Euro pro Jahr bzw. 3.000 Euro pro Jahr bei Tätigkeiten im Ausbildnerbereich bzw. bei leitender Funktion (genannt sind hier bisher Kapellmeister*innen). Der Betrag kann steuerfrei von gemeinnützigen Vereinen an ihre Helfer*innen und Freiwilligen ausgezahlt werden. Die Tageshöchstsätze liegen bei 30 bzw. 50 Euro.

Wichtig für die Steuerfreiheit der ausbezahlten Beträge an Freiwillige ist, dass seitens des Vereins die Berechnung und die Auszahlung des Betrages genau dokumentiert werden muss. Sollte bei einer Person im Kalenderjahr der Pauschalbetrag überschritten werden, so hat der Verein bis Ende Februar des Folgejahres über FinanzOnline eine Meldung an das Finanzamt zu erstatten.


Aktueller Stand

Der ÖBV prüft, für welche Tätigkeiten genau bzw. für welche Funktionär*innen Beträge bis zur großen Freiwilligenpauschale mit 3.000 EUR ausbezahlt werden können und welche Meldepflichten an das Finanzamt durch den Verein bestehen.
Derzeit wird angenommen, dass Bezüge, die bei einer Person jeweils über der Pauschale liegen, im Differenzbetrag, wie bisher zu versteuern sind.

Weiters werden wir prüfen, inwieweit auszahlende Stellen §109a Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit den Freiwilligenpauschalen in Zukunft zu handhaben haben. Bisher war diese Meldung erforderlich bei einem (Gesamt-)Entgelt bei einer einzelnen Leistung bei über 450 EUR und bei einer Gesamtsumme von Einzelleistungen von über 900 EUR pro Jahr.

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