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Hinweis | ||
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Seitens des Finanzministeriums fehlen noch die genauen Umsetzungsvorschriften und Schnittstellen. Der ÖBV bemüht sich intensiv, dass die operative Umsetzung möglichst einfach administrierbar wird. Bis genauere Details bekannt sind, die wir hier umgehend kommunizieren werden, empfehlen wir Spendenlisten mit der Erfassung von Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag seitens der Spender*innen zu erfassen, um sie nachträglich geltend machen zu können. Wir setzen uns auch dafür ein, dass eine jährliche Neuprüfung der Gemeinnützigkeit, wenn sich die Statuten nicht ändern, nicht notwendig sein wird. |
Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige
Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000 EUR bzw. 3.000 EUR jährlich wurde rechtlich abgesichert.
Die neue Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 1.000 Euro pro Jahr bzw. 3.000 Euro pro Jahr bei Tätigkeiten im Ausbildner bzw. leitender Funktion (genannt sind hier bisher Kapellmeister*innen). Der Betrag kann steuerfrei von gemeinnützigen Vereinen an ihre HelferInnen und Freiwilligen ausgezahlt werden. Die Tageshöchstsätze liegen bei 30 bzw. 50 Euro.
Hinweis | ||
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Der ÖBV prüft, für welche Tätigkeiten genau bzw. für welche Funktionär*innen die große Freiwilligenpauschale bis 3.000 EUR ausbezahlt werden kann und welche Meldepflichten an das Finanzamt durch die Verein bestehen. Weiters werden wir prüfen, inwieweit auszahlende Stellen §109a Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit den Freiwilligenpauschalen in Zukunft zu handhaben haben. Bisher galt, dass bei einem (Gesamt-)Entgelt bei einer einzelnen Leistung bei über 450 EUR und bei einer Gesamtsumme von Einzelleistungen über 900 EUR pro Jahr. |
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wird noch ergänzt...