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Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein.

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titleDie Vorgangsweise wird voraussichtlich folgendermaßen aussehen:
  1. Der Verein beauftragt eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit der Prüfung seiner Gemeinnützigkeit (Statutencheck).
  2. Ist diese gegeben, bestätigt der/die Steuerberater*in dies per Finanzonline
  3. Das Finanzamt stellt den Verein in die Liste der begünstigten Organisationen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Spendenabsetzbarkeit für Spenden an den Verein. Im Jahr 2024 gilt eine Übergangsfrist. Bei Anträgen um Aufnahme in die Gemeinnützigkeit bis Juni 2024 gelten die Spenden ab 1.1.2024 für die steuerliche Absetzbarkeit.
  4. Musikvereine, die Spenden erhalten, erfassen folgende Daten der Spenderin, des Spenders:

    Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag

  5. Die Liste der Spenden wird vom Musikverein an Finanzonline übermittelt. Damit wird automatisch die steuerliche Absetzbarkeit bei den Spender*innen berücksichtigt.

Die Vorgangsweise wird voraussichtlich folgendermaßen aussehen:

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