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Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein. Voraussetzung ist, dass der Vereine Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.
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Seitens des Finanzministeriums fehlen noch die genauen Umsetzungsvorschriften und Schnittstellen. Der ÖBV bemüht sich intensiv, dass die operative Umsetzung möglichst einfach administrierbar wird. Bis genauere Details bekannt sind, die wir hier umgehend kommunizieren werden, empfehlen wir Spendenlisten mit der Erfassung von Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag seitens der Spender*innen zu erfassen, um sie nachträglich an das Finanzamt zu übermitteln und damit geltend machen zu können. Es wird damit gerechnet, dass die Anerkennung als begünstigte Einrichtung mittels Eintragung in die Liste ab April 2024 beim Finanzamt beantragt werden kann. Wir setzen uns auch dafür ein, dass eine jährliche Neuprüfung der Gemeinnützigkeit, wenn sich die Statuten nicht ändern, nicht notwendig sein wird. Damit nicht weitere Steuerberatungskosten anfallen. |
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Die neue Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 1.000 Euro pro Jahr bzw. 3.000 Euro pro Jahr bei Tätigkeiten im Ausbildner Ausbildnerbereich bzw. bei leitender Funktion (genannt sind hier bisher Kapellmeister*innen). Der Betrag kann steuerfrei von gemeinnützigen Vereinen an ihre HelferInnen Helfer*innen und Freiwilligen ausgezahlt werden. Die Tageshöchstsätze liegen bei 30 bzw. 50 Euro.
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Der ÖBV prüft, für welche Tätigkeiten genau bzw. für welche Funktionär*innen die große Freiwilligenpauschale bis Beträge bis zur großen Freiwilligenpauschale mit 3.000 EUR ausbezahlt werden kann und welche Meldepflichten an das Finanzamt durch die den Verein bestehen. Weiters werden wir prüfen, inwieweit auszahlende Stellen §109a Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit den Freiwilligenpauschalen in Zukunft zu handhaben haben. Bisher galt, dass war diese Meldung erforderlich bei einem (Gesamt-)Entgelt bei einer einzelnen Leistung bei über 450 EUR und bei einer Gesamtsumme von Einzelleistungen von über 900 EUR pro Jahr. |
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