Versionen im Vergleich

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titleDie Vorgangsweise wird voraussichtlich folgendermaßen aussehen:
  1. Der Verein beauftragt eine Steuerberatungskanzlei mit der Prüfung seiner Gemeinnützigkeit (Statutencheck).
  2. Ist diese gegeben, bestätigt der/die Steuerberater*in dies per Finanzonline
  3. Das Finanzamt stellt den Verein in die Liste der begünstigten Organisationen Derzeit , derzeit zu finden unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Spendenabsetzbarkeit für Spenden an den Verein. Im Jahr 2024 gilt eine Übergangsfrist. Bei Anträgen um Aufnahme in die Gemeinnützigkeit bis Ende Juni 2024 gelten rückwirkend Spenden ab 1.1.2024 für die steuerliche Absetzbarkeit.
  4. Musikvereine, die Spenden erhalten, erfassen folgende Daten der Spenderin, des Spenders:

    Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag

  5. Die Liste der Spenden wird vom Musikverein an Finanzonline übermittelt. Damit wird automatisch die steuerliche Absetzbarkeit bei den Spender*innen berücksichtigt.
Hinweis
titleAktueller Stand

Seitens des Finanzministeriums fehlen noch die genauen Umsetzungsvorschriften und Schnittstellen. Der ÖBV bemüht sich intensiv, dass die operative Umsetzung möglichst einfach administrierbar wird.

Bis genauere Details bekannt sind, die wir hier umgehend kommunizieren werden, empfehlen wir Spendenlisten mit der Erfassung von Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag seitens der Spender*innen zu erfassen, um sie nachträglich an das Finanzamt zu übermitteln und damit geltend machen zu können.

Es wird damit gerechnet, dass die Anerkennung als begünstigte Einrichtung mittels Eintragung in die Liste ab April 2024 beim Finanzamt beantragt werden kann.

Wir setzen uns auch dafür ein, dass eine jährliche Neuprüfung der Gemeinnützigkeit, wenn sich die Statuten nicht ändern, nicht notwendig sein wird. Damit , damit nicht weitere Steuerberatungskosten anfallen.

Der ÖBV beabsichtigt eine EDV-Lösung anzubieten (in der BlasmusikApp), womit Spenden erfasst werden können und anschließend die Spenderdaten automatisch an das Finanzamt übermittelt werden können.

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Hinweis
titleAktueller Stand

Der ÖBV prüft, für welche Tätigkeiten genau bzw. für welche Funktionär*innen Beträge bis zur großen Freiwilligenpauschale mit 3.000 EUR ausbezahlt werden kann können und welche Meldepflichten an das Finanzamt durch den Verein bestehen.
Derzeit wird angenommen, dass Bezüge, die bei einer Person jeweils über der Pauschale liegen, im Differenzbetrag, wie bisher zu versteuern sind.

Weiters werden wir prüfen, inwieweit auszahlende Stellen §109a Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit den Freiwilligenpauschalen in Zukunft zu handhaben haben. Bisher war diese Meldung erforderlich bei einem (Gesamt-)Entgelt bei einer einzelnen Leistung bei über 450 EUR und bei einer Gesamtsumme von Einzelleistungen von über 900 EUR pro Jahr.