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  • Spendenabsetzbarkeit – Spenden an gemeinnützige Musikvereine werden steuerlich absetzbar. Das erleichtert die Akquisition von Spenden durch höhere Bereitschaft der Spendenden, weil diese auch steuerlich absetzbar sind.
  • Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige in Höhe von 1.000 bzw. 3.000 EUR jährlich werden steuerfrei möglich.
Info
titleVorgangsweisen

Sobald diese Fragen klar zu beantworten sind, werden wir im Detail darüber informieren. Wir bitten noch um etwas Geduld für einige Wochen im neuen Jahr 2024.

Zusätzlich zu den Detailinformationen zur neuen Gesetzeslage bereiten wir im ÖBV eine EDV-Unterstützung für die Spendenerfassung vor, damit notwendige Daten der Spenderinnen und Spender verwaltet werden können und die Übermittlung an das Finanzamt automatisiert wird. Damit wird dann die jeweiligen Spendensumme bei den jährlichen Arbeitnehmerveranlagungen berücksichtigt.

Ebenso werden wir Informationen bereitstellen, auf deren Basis Statuten überprüft werden können, damit diese auch den Anforderungen entsprechen, um gegenüber dem Finanzamt als gemeinnützig eingestuft zu sein.


Statutenkonformität für das Gemeinnützigkeitsgesetz und die Spendenabsetzbarkeit 

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Informationen zu den Musterstatuten sind zu finden unter: Musterstatuten für Musikvereine

Die wichtigsten Punkte, die in den Statuten im Sinne der Gemeinnützigkeit erfüllt sein müssen:

  • Zweck des Vereins (begünstigte Zwecke)
  • ideelle und materielle Mittel
  • Gewinnausschluss
  • Auflösungsbestimmungen

Spendenabsetzbarkeit 

Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.

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titleDie Vorgangsweise wird voraussichtlich folgendermaßen aussehen:Vorgangsweise zur Spendenabsetzbarkeit für einen Verein
  1. Steuernummer beantragen, wenn noch keine vorhanden (Formular Verf15a-Spend) (vereinfachte Eingaben)
  2. Zuerkennung der Spendenbegünstigung beim Finanzamt Österreich beantragen
    • Nur in FinanzOnline möglich
    • Nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Zugriff auf das Formular
    • Jährliche Verlängerungsmeldung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung nötig
    • Die Rechtsgrundlage (Statuten) ist bei Antragstellung in FinanzOnline im Format OCR pdf/a textinterpretierbar anzuhängen bzw. hochzuladen
  3. Der Verein beauftragt eine Steuerberatungskanzlei mit der Prüfung seiner Gemeinnützigkeit (Statutencheck).
  4. Ist diese gegeben, bestätigt der/die Steuerberater*in dies per Finanzonline
  5. Das Finanzamt stellt den Verein in die Liste der begünstigten Organisationen, wenn alle Antragsvoraussetzungen stimmen, derzeit zu finden unter unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Spendenabsetzbarkeit für Spenden an den Verein. Im Jahr 2024 gilt eine Übergangsfrist. Bei Anträgen um Aufnahme in die Gemeinnützigkeit bis Ende Juni 2024 gelten rückwirkend Spenden ab 1.1.2024 für die steuerliche Absetzbarkeit.
  6. Musikvereine, die Spenden erhalten, erfassen folgende Daten der Spenderin, des Spenders:

    Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag

  7. Datenübermittlungsverpflichtung beachten - Die Liste der Spenden wird vom Musikverein an Finanzonline übermittelt. Damit wird automatisch die steuerliche Absetzbarkeit bei den Spender*innen berücksichtigt.
    Hinweis
    titleAktueller Stand
      • Meldung der Daten (Spender und Höhe der Spenden) bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt im Wege von FinanzOnline
      • Verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nötig zur Identifikation des Spenders. Der Zugriff darauf kann in FinanzOnline beantragt werden
      • FinanzOnline-Zugang nötig, wenn Datenübermittlung selbst vorgenommen wird
      • Datenübermittlung kann auch durch einen Dienstleister oder eine gemeinsame Datenübermittlungsstelle erfolgen

    Der ÖBV arbeitet daran, eine Datenübermittlung mit einer EDV-Lösung zu unterstützen

    Seitens des Finanzministeriums fehlen noch die genauen Umsetzungsvorschriften und Schnittstellen. Der ÖBV bemüht sich intensiv, dass die operative Umsetzung möglichst einfach administrierbar wird.

    Bis genauere Details bekannt sind, die wir hier umgehend kommunizieren werden, empfehlen wir Spendenlisten mit der Erfassung von Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag seitens der Spender*innen zu erfassen, um sie nachträglich an das Finanzamt zu übermitteln und damit geltend machen zu können.

    Es wird damit gerechnet, dass die Anerkennung als begünstigte Einrichtung mittels Eintragung in die Liste ab April 2024 beim Finanzamt beantragt werden kann.

    Wir setzen uns auch dafür ein, dass eine jährliche Neuprüfung der Gemeinnützigkeit, wenn sich die Statuten nicht ändern, nicht notwendig sein wird, damit nicht weitere Steuerberatungskosten anfallen.
    Der ÖBV beabsichtigt eine EDV-Lösung anzubieten (in der BlasmusikApp), womit Spenden erfasst werden können und anschließend die Spenderdaten automatisch an das Finanzamt übermittelt werden können

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    Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

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