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- Spendenabsetzbarkeit – Spenden an gemeinnützige Musikvereine werden steuerlich absetzbar. Das erleichtert die Akquisition von Spenden durch höhere Bereitschaft der Spendenden, weil diese auch steuerlich absetzbar sind.
- Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige in Höhe von 1.000 bzw. 3.000 EUR jährlich werden steuerfrei möglich.
Info | ||
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Sobald diese Fragen klar zu beantworten sind, werden wir im Detail darüber informieren. Wir bitten noch um etwas Geduld für einige Wochen im neuen Jahr 2024. Zusätzlich zu den Detailinformationen zur neuen Gesetzeslage bereiten wir im ÖBV eine EDV-Unterstützung für die Spendenerfassung vor, damit notwendige Daten der Spenderinnen und Spender verwaltet werden können und die Übermittlung an das Finanzamt automatisiert wird. Damit wird dann die jeweiligen Spendensumme bei den jährlichen Arbeitnehmerveranlagungen berücksichtigt. Ebenso werden wir Informationen bereitstellen, auf deren Basis Statuten überprüft werden können, damit diese auch den Anforderungen entsprechen, um gegenüber dem Finanzamt als gemeinnützig eingestuft zu sein. |
Statutenkonformität für das Gemeinnützigkeitsgesetz und die Spendenabsetzbarkeit
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Informationen zu den Musterstatuten sind zu finden unter: Musterstatuten für Musikvereine
Die wichtigsten Punkte, die in den Statuten im Sinne der Gemeinnützigkeit erfüllt sein müssen:
- Zweck des Vereins (begünstigte Zwecke)
- ideelle und materielle Mittel
- Gewinnausschluss
- Auflösungsbestimmungen
Spendenabsetzbarkeit
Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.
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Hinweis | |||||||||
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Der ÖBV arbeitet daran, eine Datenübermittlung mit einer EDV-Lösung zu unterstützen Seitens des Finanzministeriums fehlen noch die genauen Umsetzungsvorschriften und Schnittstellen. Der ÖBV bemüht sich intensiv, dass die operative Umsetzung möglichst einfach administrierbar wird. Bis genauere Details bekannt sind, die wir hier umgehend kommunizieren werden, empfehlen wir Spendenlisten mit der Erfassung von Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag seitens der Spender*innen zu erfassen, um sie nachträglich an das Finanzamt zu übermitteln und damit geltend machen zu können. Es wird damit gerechnet, dass die Anerkennung als begünstigte Einrichtung mittels Eintragung in die Liste ab April 2024 beim Finanzamt beantragt werden kann. Wir setzen uns auch dafür ein, dass eine jährliche Neuprüfung der Gemeinnützigkeit, wenn sich die Statuten nicht ändern, nicht notwendig sein wird, damit nicht weitere Steuerberatungskosten anfallen.Der ÖBV beabsichtigt eine EDV-Lösung anzubieten (in der BlasmusikApp), womit Spenden erfasst werden können und anschließend die Spenderdaten automatisch an das Finanzamt übermittelt werden können . |
Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige
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