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Schlüssel

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  • Zweck des Vereins (begünstigte Zwecke)
  • ideelle und materielle Mittel
  • Gewinnausschluss
  • Auflösungsbestimmungen

Spendenabsetzbarkeit

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(Antrag um Aufnahme als Verein möglich seit 5. April 2024)

Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.

Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden. Mitgliedsbeiträge fallen nicht darunter!  Diese Spendenabsetzbarkeit gilt nur für Spenden aus dem Privatvermögen (nicht für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen).
Spenden sind freigebige Zuwendungen, also Zuwendungen ohne Gegenleistung. Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein. Voraussetzung ist, dass der Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.

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titleVorgangsweise zur Spendenabsetzbarkeit für einen Verein
  1. Steuernummer beantragen, wenn noch keine vorhanden (Formular Verf15a-Spend) (vereinfachte Eingaben)
  2. Zuerkennung der Spendenbegünstigung beim Finanzamt Österreich beantragen
    • Nur in FinanzOnline möglich
    • Nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Zugriff auf das Formular
    • Jährliche Verlängerungsmeldung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung nötig
    • Die Rechtsgrundlage (Statuten) ist bei Antragstellung in FinanzOnline im Format OCR pdf/a textinterpretierbar anzuhängen bzw. hochzuladen
  3. Das Finanzamt stellt den Verein in die Liste der begünstigten Organisationen, wenn alle Antragsvoraussetzungen stimmen, derzeit zu finden unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp. Der Verein erhält auch einen diesbezüglichen Bescheid. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Spendenabsetzbarkeit für Spenden an den Verein. Im Jahr 2024 gilt eine Übergangsfrist. Bei Anträgen um Aufnahme in die Gemeinnützigkeit bis Ende Juni 2024 gelten rückwirkend Spenden ab 1.1.2024 für die steuerliche Absetzbarkeit.
  4. Musikvereine, die Spenden erhalten, erfassen folgende Daten der Spenderin, des Spenders:

    Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag

  5. Datenübermittlungsverpflichtung beachten - Die Liste der Spenden wird vom Musikverein an Finanzonline übermittelt. Damit wird automatisch die steuerliche Absetzbarkeit bei den Spender*innen berücksichtigt.
    • Meldung der Daten (Spender und Höhe der Spenden) bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt im Wege von FinanzOnline
    • Verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nötig zur Identifikation des Spenders. Der Zugriff darauf kann in FinanzOnline beantragt werden
    • FinanzOnline-Zugang nötig, wenn Datenübermittlung selbst vorgenommen wird
    • Datenübermittlung kann auch durch einen Dienstleister oder eine gemeinsame Datenübermittlungsstelle erfolgen

Der ÖBV arbeitet daran, eine Datenübermittlung mit einer EDV-Lösung zu unterstützen.

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