Präambel
DieMarschmusikalsdieelementarsteErscheinungsformbläserischenMusizie rensbedarfeinerintensiven,seriösenunddiszipliniertenPflege.UmdenMusik kapellen nebenihremkonzertantenAufgabenbereichdieMöglichkeitzugeben, Musik in Bewegung in repräsentativer Form zu praktizieren und damit die At traktivitätderMarschmusikinderÖffentlichkeitgenerellzuerhöhen,wurdevom ÖBV ein Wertungsspiel für Marschmusik, kurz „Marschmusikbewertung", ins Lebengerufen.DieZielsetzungdieser„Marschmusikbewertung"liegteinerseits inderOptimierungdesmusikalischenundvisuellenAspektsimöffentlichenAuf tretenderBlasmusikkapellen,andererseitsineinerobjektivenLeistungsfeststel lung im Hinblick auf die marschmäßige Präsentation der betreffenden Musikkapellen.EinbreitgesteckterRahmen,voneinfachenBewegungskriterien bis hin zu choreographischen Showelementen, die den zeitgemäßen Entwick lungstendenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Musik in Bewegung gerecht werden, soll allen Musikkapellen Gelegenheit geben, sich nach Maßgabe ihres Leistungsvermögensmarschmäßigzupräsentieren.
Marschmusikbewertungen werden
- durch den ÖsterreichischenBlasmusikverband,
- durchdieLandesverbändeimÖBV,
- durchBezirksarbeitsgemeinschaften("Bezirksverbände")sowie
- durch Mitgliedsvereine der Landesverbände imÖBV
aufgrund eines entsprechenden Auftrags veranstaltet und können sowohl als eigene Veranstaltungen als auch im Rahmen von Landes- und Bezirks-Musik festen oder andern Festlichkeiten durchgeführt werden.
§1
Jede einem Landesverband im ÖBV angehörende Musikkapelle hat das Recht, sich an Marschmusikbewertungen zu beteiligen, sofern sie die in diesem Statut festgelegten Bedingungen erfüllt. Marschmusikbewertungen des ÖBV stehen auchMitgliedorchesternausländischerBlasmusikverbändenoffen,soferndieaus ländischenMusikkapellendieimReglementdesÖBVvorgesehenenBestimmun gen der Marschmusikbewertungbeachten.
BeiderAnmeldungzurMarschmusikbewertunghatdiebetreffendeMusikkapelle demVeranstalterfolgendeAngabenvorzulegen:
- Vollständiger Name desMusikvereins,
Vor-undZunamedesKapellmeisters,
- Vor- und Zuname des Stabführers,
- Titel des (der) bei der Musikbewertung aufzuführenden Marsches/Musik- stückes (aufzuführenderMärsche/Musikstücke).
Die Anmeldung zur Marschmusikbewertung soll dem Veranstalter spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin vorliegen.
Der Veranstalter überprüft die eingegangenen Meldungen im Hinblick auf die EinhaltungdereinschlägigenBestimmungenundistfürdiekorrekteorganisato rische Durchführung der Marschmusikbewertung verantwortlich. Er sorgt dar überhinausfürdieVorbereitungunddasAusfüllendervorgesehenenFormulare undUrkunden.
§2
Die Marschmusikbewertungen des ÖBV sehen fünf Bewertungsstufen (Leistungs stufen) vor, über deren Wahl die antretende Kapelle entscheidet. Für die einzelnen Bewertungsstufen - A, B, C, D, E - sind folgende Bewertungskriterien vorgesehen:
- Auftreten desStabführers,
- Ausführung der von diesem gegebenen Kommandos durch die Mitglieder derMusikkapelle,
- die musikalischeLeistung,
- der optischeGesamteindruck.
DieBewertungerfolgtinfolgendenEinzeldisziplinen(UnterstricheneDisziplinen stellenjeweilsdieErweiterungzurvorangegangenenLeistungsstufedar):
Stufe A |
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Stufe B |
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Stufe C |
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Stufe D |
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Stufe E |
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