Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

Version 1 Nächste Version anzeigen »


Präambel

Die Marschmusik als die elementarste Erscheinungsform bläserischen Musizie­ rens bedarf einer intensiven, seriösen und disziplinierten Pflege. Um den Musik­ kapellen neben ihrem konzertanten Aufgabenbereich die Möglichkeit zu geben, Musik in Bewegung in repräsentativer Form zu praktizieren und damit die At­ traktivität der Marschmusik in der Öffentlichkeit generell zu erhöhen, wurde vom ÖBV ein Wertungsspiel für Marschmusik, kurz „Marschmusikbewertung", ins Leben gerufen. Die Zielsetzung dieser „Marschmusikbewertung" liegt einerseits in der Optimierung des musikalischen und visuellen Aspekts im öffentlichen Auf­ treten der Blasmusikkapellen, andererseits in einer objektiven Leistungsfeststel­ lung im Hinblick auf die marschmäßige Präsentation der betreffenden Musikkapellen. Ein breit gesteckter Rahmen, von einfachen Bewegungskriterien bis hin zu choreographischen Showelementen, die den zeitgemäßen Entwick­ lungstendenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Musik in Bewegung gerecht werden, soll allen Musikkapellen Gelegenheit geben, sich nach Maßgabe ihres Leistungsvermögens marschmäßig zu präsentieren.

Marschmusikbewertungen werden

-  durch den Österreichischen Blasmusikverband,

-  durch die Landesverbände im ÖBV,

-  durch Bezirksarbeitsgemeinschaften ("Bezirksverbände") sowie

-  durch Mitgliedsvereine der Landesverbände im ÖBV

aufgrund eines entsprechenden Auftrags veranstaltet und können sowohl als eigene Veranstaltungen als auch im Rahmen von Landes- und Bezirks-Musik­ festen oder andern Festlichkeiten durchgeführt werden.

§1

Jede einem Landesverband im ÖBV angehörende Musikkapelle hat das Recht, sich an Marschmusikbewertungen zu beteiligen, sofern sie die in diesem Statut festgelegten Bedingungen erfüllt. Marschmusikbewertungen des ÖBV stehen auch Mitgliedorchestern ausländischer Blasmusikverbänden offen, sofern die aus­ ländischen Musikkapellen die im Reglement des ÖBV vorgesehenen Bestimmun­ gen der Marschmusikbewertung beachten.

Bei der Anmeldung zur Marschmusikbewertung hat die betreffende Musikkapelle dem Veranstalter folgende Angaben vorzulegen:

-  Vollständiger  Name des Musikvereins,

Vor- und Zuname des Kapellmeisters,


-  Vor- und Zuname des  Stabführers,


-  Titel des (der) bei der Musikbewertung aufzuführenden Marsches/Musik- stückes (aufzuführender Märsche/Musikstücke).


Die Anmeldung zur Marschmusikbewertung soll dem Veranstalter spätestens vier Wochen  vor dem  vorgesehenen  Veranstaltungstermin vorliegen.


Der Veranstalter überprüft die eingegangenen Meldungen im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und ist für die korrekte organisato­ rische Durchführung der Marschmusikbewertung verantwortlich. Er sorgt dar­ überhinaus für die Vorbereitung und das Ausfüllen der vorgesehenen Formulare und Urkunden.


 


§2


Die Marschmusikbewertungen des ÖBV sehen fünf Bewertungsstufen (Leistungs­ stufen) vor, über deren Wahl die antretende Kapelle entscheidet. Für die einzelnen Bewertungsstufen - A, B, C, D, E - sind folgende Bewertungskriterien vorgesehen:


-  Auftreten des Stabführers,


-  Ausführung der von diesem gegebenen Kommandos durch die Mitglieder der Musikkapelle,


-  die musikalische Leistung,


-  der optische Gesamteindruck.


 

Die Bewertung erfolgt in folgenden Einzeldisziplinen (Unterstrichene Disziplinen stellen jeweils die Erweiterung zur vorangegangenen Leistungsstufe dar):

Stufe A
  • Antreten
  • Abmarschieren mit Einschlagen
  • Defilierung
  • Schwenken im Spiel
  • Abreißen mit akustischem Zeichen
  • Halten
  • Abtreten
  • Keine Stichwörter