Versionen im Vergleich

Schlüssel

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  • Zweck des Vereins (begünstigte Zwecke)
  • ideelle Ideelle und materielle Mittel
  • Gewinnausschluss
  • Auflösungsbestimmungen

Spendenabsetzbarkeit (Antrag um Aufnahme als Verein möglich seit 5. April 2024)

Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.

Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden.  Diese Spendenabsetzbarkeit gilt nur für Spenden aus dem Privatvermögen (nicht für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen).
Spenden sind freigebige Zuwendungen, also Zuwendungen ohne Gegenleistung. Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein. Voraussetzung ist, dass der Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.

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titleVorgangsweise zur Spendenabsetzbarkeit für einen Verein

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  • Nur in FinanzOnline möglich
  • Nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Zugriff auf das Formular
  • Jährliche Verlängerungsmeldung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung nötig
  • Die Rechtsgrundlage (Statuten) ist bei Antragstellung in FinanzOnline im Format OCR pdf/a textinterpretierbar anzuhängen bzw. hochzuladen

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  • Meldung der Daten (Spender und Höhe der Spenden) bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt im Wege von FinanzOnline
  • Verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nötig zur Identifikation des Spenders. Der Zugriff darauf kann in FinanzOnline beantragt werden
  • FinanzOnline-Zugang nötig, wenn Datenübermittlung selbst vorgenommen wird
  • Datenübermittlung kann auch durch einen Dienstleister oder eine gemeinsame Datenübermittlungsstelle erfolgen

Der ÖBV arbeitet daran, eine Datenübermittlung mit einer EDV-Lösung zu unterstützen.

WICHTIG: Wenn der Erstantrag bis 30.6.2024 gestellt wird, dann wird die Wirkung der Spendenbegünstigung per 1. 1. 2024 gesichert.

Umfangreiche Detailinformation auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html

Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000 EUR bzw. 3.000 EUR jährlich wurde rechtlich abgesichert.

Die neue Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 1.000 Euro pro Jahr bzw. 3.000 Euro pro Jahr bei Tätigkeiten im Ausbildnerbereich bzw. bei leitender Funktion (genannt sind hier bisher Kapellmeister*innen). Der Betrag kann steuerfrei von gemeinnützigen Vereinen an ihre Helfer*innen und Freiwilligen ausgezahlt werden. Die Tageshöchstsätze liegen bei 30 bzw. 50 Euro.

Wichtig für die Steuerfreiheit der ausbezahlten Beträge an Freiwillige ist, dass seitens des Vereins die Berechnung und die Auszahlung des Betrages genau dokumentiert werden muss. Sollte bei einer Person im Kalenderjahr der Pauschalbetrag überschritten werden, so hat der Verein bis Ende Februar des Folgejahres über FinanzOnline eine Meldung an das Finanzamt zu erstatten.

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titleAktueller Stand

Der ÖBV prüft, für welche Tätigkeiten genau bzw. für welche Funktionär*innen Beträge bis zur großen Freiwilligenpauschale mit 3.000 EUR ausbezahlt werden können und welche Meldepflichten an das Finanzamt durch den Verein bestehen.
Derzeit wird angenommen, dass Bezüge, die bei einer Person jeweils über der Pauschale liegen, im Differenzbetrag, wie bisher zu versteuern sind.

Weitere Information zur Spendenabsetzbarkeit

Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

Weitere Informationen zu den pauschalen Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

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