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  • Spendenabsetzbarkeit – Spenden an gemeinnützige Musikvereine werden steuerlich absetzbar. Das erleichtert die Akquisition von Spenden durch höhere Bereitschaft der Spendenden, weil diese auch steuerlich absetzbar sind.
  • Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige in Höhe von 1.000 bzw. 3.000 EUR jährlich werden steuerfrei möglich.
Info
titleVorgangsweisen

Derzeit sind die genauen operativen Umsetzungen noch in Diskussion. Wir setzen uns gerade intensiv dafür ein, dass die Neuerungen auch möglichst einfach handhabbar werden und auch mit geringem Aufwand für kleine Vereine zu verwalten sind.

Sobald diese Fragen klar zu beantworten sind, werden wir im Detail darüber informieren. Wir bitten noch um etwas Geduld für einige Wochen im neuen Jahr 2024.

Zusätzlich zu den Detailinformationen zur neuen Gesetzeslage bereiten wir im ÖBV eine EDV-Unterstützung für die Spendenerfassung, d.h. notwendige Daten der Spenderinnen und Spender, sowie deren Übermittlung an das Finanzamt vor, damit beispielsweise die jeweiligen Spendensummen bei den jährlichen Arbeitnehmerveranlagungen berücksichtigt werden können.

Ebenso werden wir Informationen bereitstellen, auf deren Basis Statuten überprüft werden können, damit diese auch den Anforderungen entsprechen, um gegenüber dem Finanzamt als gemeinnützig eingestuft zu sein.

Spendenabsetzbarkeit 

Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.

Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden. Mitgliedsbeiträge fallen nicht darunter!

Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein.

Die Vorgangsweise wird voraussichtlich folgendermaßen aussehen:

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titleAktueller Stand

Seitens des Finanzministeriums fehlen noch die genauen Umsetzungsvorschriften und Schnittstellen. Der ÖBV bemüht sich intensiv, dass die operative Umsetzung möglichst einfach administrierbar wird. Bis genauere Details bekannt sind, die wir hier umgehend kommunizieren werden, empfehlen wir Spendenlisten mit der Erfassung von Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag seitens der Spender*innen zu erfassen, um sie nachträglich geltend machen zu können.

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Statutenkonformität für das Gemeinnützigkeitsgesetz und die Spendenabsetzbarkeit 

Der ÖBV hat am 19. 2. 2024 neue Musterstatuten für Musikvereine zur Verfügung gestellt, in denen die Konformität in Bezug auf das neue Gemeinnützigkeitsgesetz und die Erlangung der Spendenabsetzbarkeit gegeben ist. Bitte um entsprechenden Gegencheck der eigenen Statuten, ob die entsprechenden Bestimmungen auch entsprechend formuliert sind.

Informationen zu den Musterstatuten sind zu finden unter: Musterstatuten für Musikvereine

Die wichtigsten Punkte, die in den Statuten im Sinne der Gemeinnützigkeit erfüllt sein müssen:

  • Zweck des Vereins (begünstigte Zwecke)
  • Ideelle und materielle Mittel
  • Gewinnausschluss
  • Auflösungsbestimmungen

Spendenabsetzbarkeit (Antrag um Aufnahme als Verein möglich seit 5. April 2024)

Weitere Information zur Spendenabsetzbarkeit

Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

Weitere Informationen zu den pauschalen Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

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Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige

Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000 EUR bzw. 3.000 EUR jährlich wurde rechtlich abgesichert.

Die neue Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 1.000 Euro pro Jahr bzw. 3.000 Euro pro Jahr bei Tätigkeiten im Ausbildner bzw. leitender Funktion (genannt sind hier bisher Kapellmeister*innen). Der Betrag kann steuerfrei von gemeinnützigen Vereinen an ihre HelferInnen und Freiwilligen ausgezahlt werden. Die Tageshöchstsätze liegen bei 30 bzw. 50 Euro.

Hinweis
titleAktueller Stand

Der ÖBV prüft, für welche Tätigkeiten genau bzw. für welche Funktionär*innen die große Freiwilligenpauschale bis 3.000 EUR ausbezahlt werden kann und welche Meldepflichten an das Finanzamt durch die Verein bestehen.
Derzeit wird angenommen, dass Bezüge, die bei einer Person jeweils über der Pauschale liegen, im Differenzbetrag, wie bisher zu versteuern sind.

Weiters werden wir prüfen, inwieweit auszahlende Stellen §109a Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit den Freiwilligenpauschalen in Zukunft zu handhaben haben. Bisher galt, dass bei einem (Gesamt-)Entgelt bei einer einzelnen Leistung bei über 450 EUR und bei einer Gesamtsumme von Einzelleistungen über 900 EUR pro Jahr.

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