Für Sanitäranlagen ist in § 25 der VSVO folgendes geregelt:

(1)     Bei  Veranstaltungen  sind  getrennte Toiletten für Frauen und Männer vorzusehen. Die Zugänge zu den Toiletten müssen gekennzeichnet werden. Die Festlegung der Anzahl der Toiletten obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.

(2)     Die Anzahl der Toiletten ist jedenfalls ausreichend, wenn für die erwarteten Teilnehmerinnen/Teilnehmer für je 50 Frauen und je 100 Männer eine WC Zelle und für je 50 Männer überdies ein Pissoir vorhanden ist. Die Anzahl der Toiletten kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter 
         aufgrund der Veranstaltungsart, der Größe der Veranstaltung, der Besonderheiten der Veranstaltungsstätte   (z. B.   Denkmalschutz,   im   Freien)   sowie   bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte oder in deren Nähe bereits vorhandene
         Sanitäranlagen sind anzurechnen.

(3)     Jeder Toilettenraum muss mit einem Waschbecken ausgestattet sein. Waschbecken in Sanitäranlagen, die nicht mit Trinkwasser gespeist werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(4)     Sanitäre Abwässer müssen entweder durch direkten Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder über mobile Sammelbehälter bei einer öffentlichen Kläranlage entsorgt werden.

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