In § 5 StVAG ist folgendes geregelt:

Die  Veranstalterin/Der  Veranstalter  hat  zur  Sicherung  des  ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung auf ihre/seine Kosten für die Einrichtung eines Ordnerdienstes Sorge zu tragen, wenn

1. mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von TeilnehmerInnen, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

2. die Veranstaltungsart und die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwarten lassen. Dazu gibt es in § 38 der VSVO folgende Konkretisierung:

Bei Veranstaltungen sind geeignete und in den Ordnungsaufgaben unterwiesene Personen mit dem Ordnerdienst zu betrauen.

(2)     Die  Anzahl  der  Ordner  ist  auf  die  Anzahl  der  Teilnehmerinnen/Teilnehmer entsprechend abzustimmen. Die Anzahl der Ordner ist grundsätzlich ausreichend, wenn je 100 erwartete Personen eine Person mit dem Ordnerdienst betraut wird. Die Anzahl der Ordner kann von der 
         Veranstalterin/dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart und bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Als Ordner gelten alle Personen, die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung innehaben (z. B.: Parkplatzeinweiser,          Kartenkontrolleure,           
         Platzanweiser, Securities, Haustechniker, Servicepersonal).


(3)     Veranstalterinnen/Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der erwarteten Personen zu kontrollieren und sicherzustellen.

Für Kleinveranstaltungen gilt nur § 38 Abs.3 VSVO.

Für alle Veranstaltungen kann die Behörde mit Bescheid einen geeigneten und geschulten Ordnerdienst vorschreiben.

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