In § 5 StVAG ist folgendes geregelt:

Die  Veranstalterin/Der  Veranstalter  hat  zur  Sicherung  des  ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung auf ihre/seine Kosten für die Einrichtung eines Brandschutzdienstes Sorge zu tragen, wenn

1. mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

2. die Veranstaltungsart und die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwarten lassen. Dazu gibt es in § 37 der VSVO folgende Konkretisierung:

(1)     Die   Veranstalterin/der   Veranstalter   hat   für   Veranstaltungen,   bei   denen brandgefährliche Veranstaltungsmittel wie offenes Feuer und Licht oder pyrotechnische Gegenstände eingesetzt werden, sowie für Veranstaltungen, die gleichzeitig von mehr als 1.000 Personen besucht werden
         können, die Einrichtung eines Brandschutzdienstes im Sinne einer Brandsicherheitswache (Mitglieder von Feuerwehren oder zumindest Brandschutzwarte) vorzusehen.

(2)    Für die erste Löschhilfe müssen bei Veranstaltungen tragbare Schaum- oder Nasslöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein.

(3)    Folgende Aufgaben sind durch den Brandschutzdienst mindestens wahrzunehmen:

        1. Durchführen einer Augenscheinskontrolle des gesamten zu überwachenden Bereichs vor der Veranstaltung;

        2. die Überwachung der Brandsicherheit während der Veranstaltung;

        3. Einleitung der Erstmaßnahmen (Alarmieren, Retten, Löschen);

        4. Nachkontrolle.

(4)     Die Anzahl der Mitglieder der Brandsicherheitswache ist auf die erwartete Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer abzustimmen. Diese ist jedenfalls erfüllt, wenn die Anforderungen der Tabelle 1 der Richtlinie VB-02 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingehalten werden.

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