Der Österreichische Blasmusikverband hat sich schon lange für steuerliche Besserstellungen für Musikvereine und deren Mitglieder, insbesondere engagierte Funktionärinnen und Funktionäre, eingesetzt. In der Entstehungsphase der Gesetzesreform des Gemeinnützigkeitsgesetzes haben wir intensiv auf unsere besonderen Rahmenbedingungen in der Blasmusik und deren Berücksichtigung hingewiesen.
So freut es uns, dass Mitte Dezember 2023 im Österreichischen Parlament das neue Gemeinnützigkeitsgesetz beschlossen worden ist. Dieses bringt für alle als gemeinnützig geltende Kulturvereine, wie z.B. Blasmusikkapellen, die das üblicherweise in ihren Statuten verankert haben, wesentliche Vorteile. Das Gesetz ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Neuerungen:
- Spendenabsetzbarkeit – Spenden an gemeinnützige Musikvereine werden steuerlich absetzbar. Das erleichtert die Akquisition von Spenden durch höhere Bereitschaft der Spendenden, weil diese auch steuerlich absetzbar sind.
- Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige in Höhe von 1.000 bzw. 3.000 EUR jährlich werden steuerfrei möglich.
Vorgangsweisen
Sobald diese Fragen klar zu beantworten sind, werden wir im Detail darüber informieren. Wir bitten noch um etwas Geduld für einige Wochen im neuen Jahr 2024.
Zusätzlich zu den Detailinformationen zur neuen Gesetzeslage bereiten wir im ÖBV eine EDV-Unterstützung für die Spendenerfassung vor, damit notwendige Daten der Spenderinnen und Spender verwaltet werden können und die Übermittlung an das Finanzamt automatisiert wird. Damit wird dann die jeweiligen Spendensumme bei den jährlichen Arbeitnehmerveranlagungen berücksichtigt.
Ebenso werden wir Informationen bereitstellen, auf deren Basis Statuten überprüft werden können, damit diese auch den Anforderungen entsprechen, um gegenüber dem Finanzamt als gemeinnützig eingestuft zu sein.
Statutenkonformität für das Gemeinnützigkeitsgesetz und die Spendenabsetzbarkeit
Der ÖBV hat am 19. 2. 2024 neue Musterstatuten für Musikvereine zur Verfügung gestellt, in denen die Konformität in Bezug auf das neue Gemeinnützigkeitsgesetz und die Erlangung der Spendenabsetzbarkeit gegeben ist. Bitte um entsprechenden Gegencheck der eigenen Statuten, ob die entsprechenden Bestimmungen auch entsprechend formuliert sind.
Informationen zu den Musterstatuten sind zu finden unter: Musterstatuten für Musikvereine
Spendenabsetzbarkeit
Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.
Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden. Mitgliedsbeiträge fallen nicht darunter!
Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein. Voraussetzung ist, dass der Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.
- Der Verein beauftragt eine Steuerberatungskanzlei mit der Prüfung seiner Gemeinnützigkeit (Statutencheck).
- Ist diese gegeben, bestätigt der/die Steuerberater*in dies per Finanzonline
- Das Finanzamt stellt den Verein in die Liste der begünstigten Organisationen, derzeit zu finden unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Spendenabsetzbarkeit für Spenden an den Verein. Im Jahr 2024 gilt eine Übergangsfrist. Bei Anträgen um Aufnahme in die Gemeinnützigkeit bis Ende Juni 2024 gelten rückwirkend Spenden ab 1.1.2024 für die steuerliche Absetzbarkeit.
- Musikvereine, die Spenden erhalten, erfassen folgende Daten der Spenderin, des Spenders:
Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag - Die Liste der Spenden wird vom Musikverein an Finanzonline übermittelt. Damit wird automatisch die steuerliche Absetzbarkeit bei den Spender*innen berücksichtigt.
Aktueller Stand
Seitens des Finanzministeriums fehlen noch die genauen Umsetzungsvorschriften und Schnittstellen. Der ÖBV bemüht sich intensiv, dass die operative Umsetzung möglichst einfach administrierbar wird.
Bis genauere Details bekannt sind, die wir hier umgehend kommunizieren werden, empfehlen wir Spendenlisten mit der Erfassung von Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag seitens der Spender*innen zu erfassen, um sie nachträglich an das Finanzamt zu übermitteln und damit geltend machen zu können.
Es wird damit gerechnet, dass die Anerkennung als begünstigte Einrichtung mittels Eintragung in die Liste ab April 2024 beim Finanzamt beantragt werden kann.
Wir setzen uns auch dafür ein, dass eine jährliche Neuprüfung der Gemeinnützigkeit, wenn sich die Statuten nicht ändern, nicht notwendig sein wird, damit nicht weitere Steuerberatungskosten anfallen.
Der ÖBV beabsichtigt eine EDV-Lösung anzubieten (in der BlasmusikApp), womit Spenden erfasst werden können und anschließend die Spenderdaten automatisch an das Finanzamt übermittelt werden können.
Pauschale Aufwandsentschädigungen für Freiwillige
Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000 EUR bzw. 3.000 EUR jährlich wurde rechtlich abgesichert.
Die neue Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 1.000 Euro pro Jahr bzw. 3.000 Euro pro Jahr bei Tätigkeiten im Ausbildnerbereich bzw. bei leitender Funktion (genannt sind hier bisher Kapellmeister*innen). Der Betrag kann steuerfrei von gemeinnützigen Vereinen an ihre Helfer*innen und Freiwilligen ausgezahlt werden. Die Tageshöchstsätze liegen bei 30 bzw. 50 Euro.
Aktueller Stand
Der ÖBV prüft, für welche Tätigkeiten genau bzw. für welche Funktionär*innen Beträge bis zur großen Freiwilligenpauschale mit 3.000 EUR ausbezahlt werden können und welche Meldepflichten an das Finanzamt durch den Verein bestehen.
Derzeit wird angenommen, dass Bezüge, die bei einer Person jeweils über der Pauschale liegen, im Differenzbetrag, wie bisher zu versteuern sind.
Weiters werden wir prüfen, inwieweit auszahlende Stellen §109a Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit den Freiwilligenpauschalen in Zukunft zu handhaben haben. Bisher war diese Meldung erforderlich bei einem (Gesamt-)Entgelt bei einer einzelnen Leistung bei über 450 EUR und bei einer Gesamtsumme von Einzelleistungen von über 900 EUR pro Jahr.