AUS DEM LEITFADEN BKA – Kinderschutzkonzept: Für die Organisationen besteht eine Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe, wenn:

  • ein begründeter Verdacht vorliegt, dass ein konkretes Kind bzw. eine jugendliche Person misshandelt, sexuell missbraucht, vernachlässigt wird oder wurde oder sonst erheblich gefährdet ist,
  • die Gefährdung nicht durch eigenes Tätigwerden abgewendet werden kann und
  • die Wahrnehmung der Gefährdung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt.

Der Verdacht muss sich auf eine aktuell vorliegende Gefährdung beziehen bzw. müssen in der Vergangenheit liegende Ereignisse eine gefährdende Auswirkung auf die Gegenwart haben.

Die Mitteilungspflicht trifft die Einrichtung und nicht die einzelnen Mitarbeitenden.

Die Mitteilung ist schriftlich an das Wohnsitzjugendamt des Kindes bzw. der/des Jugendlichen zu richten.

Weitere Infos unter www.gewaltinfo.at

Zum Gesetzestext

(Haken) SL/14.01.2025

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