5. Abschnitt: Veranstaltungseinrichtungen
6. Abschnitt: Anlagen und Ausstattungen (ausgen: es sind Anlagen und Ausstattungen einer bewilligten VASt oder eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbebetriebes, die von der Bewilligung umfasst sind)
8.Abschnitt: Veranstaltungsmittel
Aus dem 9. Abschnitt: § 38 Abs.3 (Ordnerdienst) und § 42 Jugendschutz
10., 11. und 12. Abschnitt