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Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000 EUR bzw. 3.000 EUR jährlich wurde rechtlich abgesichert.

Die neue Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 1.000 Euro pro Jahr bzw. 3.000 Euro pro Jahr bei Tätigkeiten im Ausbildnerbereich bzw. bei leitender Funktion (genannt sind hier bisher Kapellmeister*innen). Der Betrag kann steuerfrei von gemeinnützigen Vereinen an ihre Helfer*innen und Freiwilligen ausgezahlt werden. Die Tageshöchstsätze liegen bei 30 bzw. 50 Euro.

Wichtig für die Steuerfreiheit der ausbezahlten Beträge an Freiwillige ist, dass seitens des Vereins die Berechnung und die Auszahlung des Betrages genau dokumentiert werden muss. Sollte bei einer Person im Kalenderjahr der Pauschalbetrag überschritten werden, so hat der Verein bis Ende Februar des Folgejahres über FinanzOnline eine Meldung an das Finanzamt zu erstatten.


Aktueller Stand

Der ÖBV prüft, für welche Tätigkeiten genau bzw. für welche Funktionär*innen Beträge bis zur großen Freiwilligenpauschale mit 3.000 EUR ausbezahlt werden können und welche Meldepflichten an das Finanzamt durch den Verein bestehen.
Derzeit wird angenommen, dass Bezüge, die bei einer Person jeweils über der Pauschale liegen, im Differenzbetrag, wie bisher zu versteuern sind.

Weiters werden wir prüfen, inwieweit auszahlende Stellen §109a Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit den Freiwilligenpauschalen in Zukunft zu handhaben haben. Bisher war diese Meldung erforderlich bei einem (Gesamt-)Entgelt bei einer einzelnen Leistung bei über 450 EUR und bei einer Gesamtsumme von Einzelleistungen von über 900 EUR pro Jahr.

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