Allgemeine Informationen

Unter Einhaltung der Statuten, kann sich ein Verein selbst Auflösen. Wenn nicht anders in den Statuten festgehalten, dann ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.

Voraussetzungen

Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

  • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
  • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
  • überhaupt den Bedingungen seines (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.

Fristen

Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.

Zuständige Stelle

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

  • Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz
  • Die Bezirkshauptmannschaft

Verfahrensablauf

Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.

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