Jede Änderung der Statuten (z.B. Änderung des Vereinsnamens, Sitzverlegung bzw. Änderung der Postanschrift) muss der Verein der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.

Eine Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde gilt grundsätzlich nicht als Verlegung des Vereinssitzes. Sie muss jedoch der Behörde innerhalb von vier Wochen angezeigt werden.

Mit dem Einlangen der Änderungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde beginnt eine Frist von vier Wochen zu laufen. Hat eine erste Prüfung der vorgelegten geänderten Statuten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, kann die Behörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.

Innerhalb der vier- bzw. sechswöchigen Frist kann die Behörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Statutenänderung nicht gestattet wird.

Ein solcher Bescheid muss bis zum Ablauf des letzten Tages der erwähnten Frist erlassen werden. Er gilt auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb der genannten Frist an der in der Änderungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.

Wenn die Behörde die Statutenänderung nicht innerhalb von vier bzw. sechs Wochen für gesetzwidrig erklärt, darf der Verein mit Ablauf dieser Frist seine Tätigkeit aufgrund der geänderten Statuten fortsetzen.

Spricht die Behörde noch vor Fristablauf mit Bescheid eine Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit aus, kann der Verein schon mit Zustellung dieses Bescheides seine Tätigkeit auf Basis der neuen Statuten weiterführen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Statutenänderung
  • Ein Exemplar der geänderten Statuten

Zusätzliche Informationen

Wenn ein Verein mit einer Statutenänderung noch in derselben Mitgliederversammlung eine Neuwahl seines Leitungsorgans aufgrund der geänderten Statuten verbinden will, steht ihm dies frei. Die bei dieser Gelegenheit bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter müssen dann sowohl die Statutenänderung als auch ihre Bestellung anzeigen (Wahlanzeige).


Anzeige_Statutenaenderung_2012_09_05.rtf

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