Die Spendenbegünstigung bringt grundsätzlich einen Vorteil für Spender*innen, die solche Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zu 10% des Einkommens) steuerlich begünstigend geltend machen können. Es ist daher ein zusätzlicher Anreiz für Spenden.

Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden.  Diese Spendenabsetzbarkeit gilt nur für Spenden aus dem Privatvermögen (nicht für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen).
Spenden sind freigebige Zuwendungen, also Zuwendungen ohne Gegenleistung. Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

Die Begünstigung kommt nicht automatisch, ein Musikverein muss darum ansuchen und seine Gemeinnützigkeit dabei nachweisen. Das sollte in den Statuten klar geregelt sein. Voraussetzung ist, dass der Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.

Vorgangsweise zur Spendenabsetzbarkeit für einen Verein

  1. Steuernummer beantragen, wenn noch keine vorhanden (Formular Verf15a-Spend) (vereinfachte Eingaben)
  2. Zuerkennung der Spendenbegünstigung beim Finanzamt Österreich beantragen
    • Nur in FinanzOnline möglich
    • Nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Zugriff auf das Formular
    • Jährliche Verlängerungsmeldung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung nötig
    • Die Rechtsgrundlage (Statuten) ist bei Antragstellung in FinanzOnline im Format OCR pdf/a textinterpretierbar anzuhängen bzw. hochzuladen (siehe Musterstatuten für Musikvereine)
  3. Das Finanzamt stellt den Verein in die Liste der begünstigten Organisationen, wenn alle Antragsvoraussetzungen stimmen, derzeit zu finden unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp. Der Verein erhält auch einen diesbezüglichen Bescheid. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Spendenabsetzbarkeit für Spenden an den Verein. Im Jahr 2024 gilt eine Übergangsfrist. Bei Anträgen um Aufnahme in die Gemeinnützigkeit bis Ende Juni 2024 gelten rückwirkend Spenden ab 1.1.2024 für die steuerliche Absetzbarkeit.
  4. Musikvereine, die Spenden erhalten, erfassen folgende Daten der Spenderin, des Spenders:

    Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Spendenbetrag

  5. Datenübermittlungsverpflichtung beachten - Die Liste der Spenden wird vom Musikverein an Finanzonline übermittelt. Damit wird automatisch die steuerliche Absetzbarkeit bei den Spender*innen berücksichtigt.
    • Meldung der Daten (Spender und Höhe der Spenden) bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt im Wege von FinanzOnline
    • Verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nötig zur Identifikation des Spenders. Der Zugriff darauf kann in FinanzOnline beantragt werden
    • FinanzOnline-Zugang nötig, wenn Datenübermittlung selbst vorgenommen wird
    • Datenübermittlung kann auch durch einen Dienstleister oder eine gemeinsame Datenübermittlungsstelle erfolgen


WICHTIG

Wenn die Spendenabsetzbarkeit rückwirkend für das ganze Jahr 2024 gelten soll, muss der Erstantrag bis 30. Juni 2024 beim Finanzamt eingebracht werden!


Umfangreiche Detailinformation auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html

Informationsblatt des Finanzministeriums: https://www.gemeinnuetzig.at/wp-content/uploads/2024/05/2024_Spenden_Infoblatt_Vereine.pdf

Checkliste des Finanzministeriums: https://www.gemeinnuetzig.at/wp-content/uploads/2024/05/2024_Spenden_Checkliste_Antrag_Vereine.pdf


Checkliste für die Spendenabsetzbarkeit
  • Die Statuten des Vereines müssen die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllen.
  • Nur ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann den Antrag für den verein beim Finanzamt erstmalig und jedes Jahr zur Verlängerung via FinanzOnline einbringen.
  • Das Finanzamt stellt bei positiver Prüfung den Verein in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen. Für das Jahr 2024 gilt die Sonderregelung, wenn der Antrag vor 30. Juni 2024 gestellt wird, dass die Wirksamkeit rückwirkend per 1.1.2024 gilt.
  • Für die Spendendatenerfassung muss der Verein genaue Aufzeichnungen führen (Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Hohe der Spende)
  • Ist der Verein in der Liste der spendenbegünstigten Organisationen, so ist er verpflichtet die Spenderdaten, sofern gewünscht, rechtzeitig an das Finanzamt zu übermitteln.

Spenderdatenübermittlung an das Finanzamt

Variante 1

Mit dem Antrag Spend1 (Antrag auf Zulassung zur Sonderausgaben-Datenübermittlung in FinanzOnline) kann dem Finanzamt bekanntgegeben werden, dass die Übermittlung der Spenderdaten mittels Web-Formular erfolgen soll, welches jeder Verein selber bedienen muss (innerhalb eines FinanzOnline-Zugangs) für den Verein.

Variante 2

Der Verein bedient sich eines Dienstleisters der (eine gesammelte) Spenderdatenübermittlung an das Finanzamt für den verein durchführt. Dafür ist der Antrag Spend2 (Bekanntgabe eines Dienstleisters /einer gemeinsamen Übermittlungsstelle zur Sonderausgaben-Datenübermittlung in FinanzOnline) erforderlich.

Für diesen Zweck ist der Österreichische Blasmusikverband gerade bemüht die Voraussetzungen als Dienstleister selbst aufzubauen. Dafür wird in der BlasmusikApp ein Spendensammelmodul aufgebaut, welches dem Spendensammler erlaubt die erforderlichen Spenderdaten zu erfassen. Die erfassten Daten werden dann automatisch und zeitgerecht vom Server des ÖBV an das Finanzamt übertragen.

Sobald diese Dienstleistung in Betrieb geht werden wir ausführlich darüber informieren.


Die Antragsformulare sind unter folgendem Link zu finden: BMF - Formulare Steuern & Zoll

Unter der Überschrift "Formularsuche" den Begriff "Spend1" oder "Spend2" eingeben und auf das Suchsymbol klicken.


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